Welche Gebäudeteile konkret Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind, ergibt sich aus der Teilungserklärung samt dazugehörigem Aufteilungsplan nach Paragraph 5, 7 und 8 des Wohnungseigentumsgesetzes. Beide Dokumente sind beim Grundbuchamt hinterlegt und bleiben für jeden Rechtsnachfolger verbindlich. Sie erben als Käufer also die Regeln der Gemeinschaft mit, ohne diese noch einmal verhandeln zu können.
Sie sollten vier wesentliche Punkte gezielt prüfen:
Die Zuordnung. Vergleichen Sie den Aufteilungsplan exakt mit dem, was Sie bei der Besichtigung gesehen haben. Stellplätze, Kellerräume, Terrassen, Dachböden und Gartenanteile sind häufig kein Sondereigentum, sondern lediglich ein Sondernutzungsrecht oder gar nicht Teil des erworbenen Miteigentumsanteils. Ein Kellerabteil, das seit zwanzig Jahren von den Vormietern oder Voreigentümern mitgenutzt wurde, gehört nicht automatisch zu Ihrem Eigentum.
Die Gemeinschaftsordnung. Sie steht meist als Teil der Teilungserklärung in den Dokumenten und regelt die Tierhaltung, bauliche Veränderungen, die gewerbliche Nutzung und die Frage, ob ein Verkauf der Zustimmung der Verwaltung oder der Eigentümergemeinschaft bedarf.
Der Kostenverteilungsschlüssel. Üblich sind Verteilung nach Miteigentumsanteilen, verbrauchsabhängige Umlagen oder nach Wohnflächen. Weicht der Schlüssel für einzelne Kostenarten ab, etwa bei den Kosten für den Aufzug oder die Tiefgarage, so steht das genau hier.
Abweichungen vom Ist-Zustand. Ein zur Wohnfläche ausgebautes Dachgeschoss oder ein verglaster Balkon, den der offizielle Plan nicht kennt, ist ein rechtliches Risiko, das Sie mitkaufen. Klären Sie zwingend vor dem Notartermin, ob dafür ein gültiger Beschluss und eine Baugenehmigung vorliegen.