Wer eine Eigentumswohnung kaufen möchte und Neustadt am Rübenberge als Standort ins Auge fasst, erwirbt rechtlich weit mehr als nur die Räume hinter der Wohnungstür. Das Wohnungseigentum besteht zwingend aus dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung und einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Beide Bestandteile sind rechtlich untrennbar miteinander verbunden und bilden gemeinsam das Eigentumsrecht an der Immobilie. Der wahre Nutzen für den Suchenden entsteht nicht allein durch die Begutachtung der Wohnqualität, sondern durch eine belastbare und vollständige Prüfung der Wohnungseigentümergemeinschaft, kurz WEG, die hinter dem Objekt steht.
Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Beschluss-Sammlung, Hausgeld, Erhaltungsrücklage und geplante Baumaßnahmen können die Nutzungsmöglichkeiten und die künftigen finanziellen Belastungen wesentlich beeinflussen. Eine reine Substanzprüfung der Wohnung reicht daher nicht aus.
Zum Sondereigentum gehören grundsätzlich die Innenräume der Wohnung sowie diejenigen Bestandteile, die verändert werden können, ohne das gemeinschaftliche Eigentum oder die Rechte anderer Eigentümer zu beeinträchtigen. Dazu zählen in der Regel nicht tragende Innenwände, Bodenbeläge, Innentüren und Tapeten.
Das Gemeinschaftseigentum umfasst im Gegenzug insbesondere das Grundstück sowie alle konstruktiven und sicherheitsrelevanten Gebäudeteile. Typische Beispiele für zwingendes Gemeinschaftseigentum sind:
- tragende Wände und Geschossdecken
- Dachfläche und Fassade
- Treppenhaus und gemeinschaftliche Flure
- zentrale Heizungsanlage und gemeinschaftliche Versorgungsleitungen
- Außenflächen und gemeinschaftliche Zufahrten
Bei Balkonen, Terrassen, Fenstern, Leitungen, Stellplätzen und Gartenflächen ist die rechtliche Zuordnung häufig nicht auf den ersten Blick eindeutig. Einzelne Bestandteile können rechtlich zum Gemeinschaftseigentum gehören, obwohl sie ausschließlich von einer bestimmten Wohnung aus erreichbar sind. Hier sind das Wohnungseigentumsgesetz, die Teilungserklärung, der Aufteilungsplan und gegebenenfalls vereinbarte Sondernutzungsrechte maßgeblich. Eine bloße Formulierung im Exposé des Verkäufers ersetzt diese rechtliche Prüfung in keinem Fall.