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Erbschaft und Schenkung von Immobilien
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Erbschaft- & Schenkungssteuer-Simulator

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Steuerklasse I Freibetrag: 400.000 €

Frühere Schenkungen werden gemäß § 14 ErbStG zusammengerechnet.

Bestimmt die Höhe des Versorgungsfreibetrags (§ 17 ErbStG).

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Unverbindliche Modellrechnung, Stand 07/2026. Vereinfachungen: keine Kürzung des Versorgungsfreibetrags um Versorgungsbezüge, keine Betriebsvermögens-Verschonung, kein Nießbrauch, kein Bewertungsabschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG). Ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung — sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht.

Erbschaftssteuer & Schenkungssteuer verstehen

Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich nach drei Faktoren: dem Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse), einem persönlichen Freibetrag sowie dem anzuwendenden Steuersatz auf den steuerpflichtigen Erwerb. Die folgenden Tabellen fassen die gesetzlichen Grundlagen zusammen.

Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG)

VerwandtschaftsverhältnisFreibetrag
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner500.000 €
Kinder, Enkel (Elternteil bereits verstorben)400.000 €
Enkelkinder200.000 €
Urenkel sowie Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)100.000 €
Geschwister und sonstige Personen (Steuerklasse II/III)20.000 €

Steuersätze nach Steuerklasse (§ 19 ErbStG)

Steuerpflichtiger Erwerb bisStKl IStKl IIStKl III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
darüber30 %43 %50 %

Die 10-Jahres-Regel bei Vorerwerben

Schenkungen und Erbschaften derselben Person werden über einen Zeitraum von zehn Jahren zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der persönliche Freibetrag steht innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in voller Höhe zur Verfügung. Wer größere Vermögenswerte frühzeitig und in mehreren Tranchen im Abstand von zehn Jahren überträgt, kann den Freibetrag mehrfach nutzen und dadurch die Gesamtsteuerlast spürbar reduzieren.

Steuerbefreiung für das Familienheim

Vererbt der Erblasser eine selbst genutzte Immobilie an den Ehepartner, bleibt diese unabhängig von der Wohnfläche vollständig steuerfrei, sofern der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Bei Kindern und Enkeln, deren Elternteil bereits verstorben ist, gilt die Befreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m²; die darüber hinausgehende Fläche wird anteilig versteuert. Wird die Selbstnutzung innerhalb der Zehn-Jahres-Frist ohne zwingenden Grund (z. B. Pflegebedürftigkeit) aufgegeben, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Unverbindliche Modellrechnung, Stand 07/2026. Vereinfachungen: keine Kürzung des Versorgungsfreibetrags um Versorgungsbezüge, keine Betriebsvermögens-Verschonung, kein Nießbrauch, kein Bewertungsabschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG). Ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung — sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht.

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