Wer ein Haus in Burgdorf verkaufen möchte, sollte den Ablauf vorbereiten, bevor die erste Anzeige erscheint. Eigentumsverhältnisse, Gebäudeunterlagen, Zustand, Angebotspreis und Übergabetermin greifen unmittelbar ineinander. Fehlt der Energieausweis, stimmt der Grundriss nicht mit dem Ausbau überein oder ist eine Grundschuld ungeklärt, kann der Verkauf gerade dann ins Stocken geraten, wenn ein geeigneter Käufer gefunden wurde.
Dieser Leitfaden richtet sich ausschließlich an Eigentümer bebauter Wohnhäuser in Burgdorf. Er führt von der Bestandsaufnahme über Vermarktung, Besichtigungen und Käuferprüfung bis zur notariellen Abwicklung und geordneten Übergabe.
Beginnen Sie mit einer schriftlichen Bestandsaufnahme. Ein aktueller Grundbuchauszug, vorhandene Darlehensunterlagen und die Bauakte bilden dafür eine gute Grundlage.
Klären Sie insbesondere:
- Wer ist als Eigentümer eingetragen und muss dem Verkauf zustimmen?
- Ist das Haus selbst genutzt, bezugsfrei oder vermietet?
- Wann kann das Gebäude tatsächlich geräumt und übergeben werden?
- Welche Grundschulden, Wohnrechte, Nießbrauchrechte oder sonstigen Belastungen bestehen?
- Sind Anbauten, Dachausbauten und Nutzungsänderungen genehmigt?
- Welche Einbauten oder beweglichen Gegenstände sollen mitverkauft werden?
- Ist der Verkauf mit einem eigenen Umzug oder einem anschließenden Hauskauf verbunden?
- Können steuerliche Folgen entstehen?
Bei mehreren Eigentümern oder einer Erbengemeinschaft sollten Verkaufsstrategie, Preisuntergrenze, Zuständigkeiten und mögliche Vollmachten vor der Vermarktung abgestimmt sein. Bestehen noch Darlehen, erfragen Sie bei der finanzierenden Bank frühzeitig die Restschuld, mögliche Kosten einer vorzeitigen Ablösung und die Voraussetzungen für eine Löschungsbewilligung.
Planen Sie ausreichend Zeit zwischen Kaufentscheidung, Beurkundung, Kaufpreiszahlung und Übergabe ein. Der Käufer zahlt üblicherweise erst, wenn die im Vertrag festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und das Notariat die Kaufpreisfälligkeit mitgeteilt hat. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt nochmals später. Beurkundung, Zahlung, Besitzübergang und Eigentumswechsel sind daher voneinander zu unterscheiden.
Gewinne aus privaten Grundstücksverkäufen können nach § 23 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Für selbst genutzte Immobilien sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Bei früherer Vermietung, gemischter Nutzung, Erbschaft oder kurzer Besitzdauer sollte die steuerliche Behandlung vor dem Verkaufsstart fachlich geprüft werden.