Unterlagen zusammenstellen #
Bevor das erste Foto für das Exposé gemacht wird, muss der digitale und analoge Aktenordner gefüllt sein. Für ein bebautes Objekt in Edemissen benötigen Sie in aller Regel folgende Dokumente:
Aktueller Grundbuchauszug vom Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht: Er zeigt die Eigentumsverhältnisse und ob Belastungen in Abteilung II oder III eingetragen sind.
Flurkarte und Liegenschaftskarte von der Katasterverwaltung: Diese Dokumente belegen die genaue Lage, den Zuschnitt und die Grenzen des Grundstücks.
Energieausweis von einem autorisierten Aussteller nach dem Gebäudeenergiegesetz: Er ist Pflicht gegenüber Kaufinteressenten.
Bauzeichnungen, Baubeschreibung und Baugenehmigung aus der Bauakte der Gemeinde oder des Landkreises: Sie dienen als Nachweis der genehmigten Nutzung.
Wohnflächenberechnung aus den Bauunterlagen oder einem Neuaufmaß: Sie bildet die Grundlage für die Preisfindung und das Exposé.
Nachweise über Modernisierungen aus eigenen Rechnungen oder Handwerkerrechnungen: Sie sind zentral für die Wertargumentation und die Belegbarkeit von Verbesserungen.
Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlungen und Wirtschaftsplan bei Wohnungen von der Hausverwaltung: Sie regeln Rechte, Pflichten und die Höhe der Rücklagen.
Bei Grundstücken kommen der Erschließungsstand, vorhandene Baulasten und der geltende Bebauungsplan hinzu. Bei Resthöfen ist die Liste deutlich länger. Hier müssen Sie zusätzlich alte Betriebsgebäude, mögliche Tankanlagen, Wegerechte und frühere gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzungsbindungen prüfen. Genau diese Punkte entscheiden bei ortstypischen Hofstellen oft mehr über den Preis als der reine Wohnraum.
Der Energieausweis gehört an den Anfang #
Der Energieausweis ist kein Formalakt am Ende des Prozesses, sondern ein Dokument, das schon die erste Immobilienanzeige bestimmt. Liegt ein Ausweis vor, müssen die Pflichtangaben daraus bereits in kommerziellen Immobilienanzeigen berücksichtigt werden. Das regelt Paragraf 87 des Gebäudeenergiegesetzes. Gegenüber Kaufinteressenten gilt eine weitere strenge Vorgabe: Der Ausweis oder eine Kopie ist grundsätzlich spätestens bei der Besichtigung vorzulegen. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich nach Aufforderung vorzulegen, wie es in Paragraf 80 des Gebäudeenergiegesetzes heißt.
Praktisch heißt das: Beschaffen Sie den Ausweis, bevor Sie inserieren. Eine Anzeige ohne die vorgeschriebenen Angaben muss sonst korrigiert oder zurückgezogen werden. Das mitten in der Phase, in der die öffentliche Aufmerksamkeit am höchsten ist, schadet dem Verkaufsprozess.
Objekt vorbereiten #
Vorbereitung heißt in diesem Zusammenhang nicht Sanierung, sondern Entscheidbarkeit. Ein Interessent kauft das, was er beurteilen kann. Sinnvoll sind deshalb folgende Schritte:
Keller, Dachboden und Nebengebäude leeren, damit die Bausubstanz sichtbar wird.
Offensichtliche Kleinmängel beheben, etwa klemmende Fenster oder defekte Leuchten.
Feuchtestellen, Risse und Altlasten nicht kaschieren, sondern dokumentieren.
Heizung, Zählerstände und Wartungsnachweise bereitlegen.
Außenanlagen und Zufahrt freiräumen, gerade bei Hofstellen mit großer Fläche.
Bekannte Mängel gehören offengelegt. Das ist kein Verkaufsnachteil, sondern die Grundlage dafür, dass der Vertrag nach der Beurkundung rechtlich hält und der Käufer später keine Ansprüche geltend machen kann.
Preisrahmen festlegen #
Der Preis ist ein Vorbereitungsschritt und keine eigenständige Hauptleistung. Für die Grundstückskomponente liefert BORIS.NI amtliche Bodenrichtwertinformationen für Niedersachsen. Wichtig ist dabei die klare Grenze dieser Zahl: Bodenrichtwerte sind keine individuelle Kaufpreisfestsetzung für ein konkretes bebautes Objekt. Sie ordnen die Lage ein, ersetzen aber keine Beurteilung von Zuschnitt, Zustand, Ausstattung und aktueller Nachfrage. Für die konkrete Wertermittlung Ihres Objekts nutzen Sie bitte unsere separate Immobilienbewertung. Für den weiteren Verkaufsablauf gilt: Ohne belastbaren Preisrahmen starten Sie nicht in die Vermarktung. Eine spätere Preiskorrektur nach unten schwächt die Verhandlungsposition dauerhaft.