Beauftragen Sie einen Makler, gehört die Provisionsvereinbarung in Textform. Beim Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung an einen Verbraucher gelten die §§ 656a bis 656d BGB: Haben Sie den Makler beauftragt, tragen Sie mindestens die Hälfte der Provision, und der Käufer darf nicht stärker belastet werden als Sie. Diese Regelung gilt seit dem 23.12.2020.
Die Notar- und Grundbuchkosten des Eigentumsübergangs zahlt üblicherweise der Käufer. Bei Ihnen bleiben in der Regel die Kosten, die ausschließlich der Löschung Ihrer eigenen Belastungen dienen. Maßgeblich ist, was der Kaufvertrag festlegt.
Die Grunderwerbsteuer beträgt in Niedersachsen 5 Prozent des Kaufpreises und wird üblicherweise vom Käufer getragen. Für Sie ist sie keine Steuerpflicht, sie belastet aber das Gesamtbudget Ihres Käufers zusätzlich zum Kaufpreis und wirkt damit auf dessen Finanzierungsspielraum.
Ihre eigene Steuerfrage ist der private Veräußerungsgewinn. Bei einer nicht selbst genutzten Immobilie ist der Gewinn nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Für selbst genutzte Objekte gelten eigene Ausnahmen, bei geerbtem Eigentum zählt regelmäßig der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers. Klären Sie Sonderfälle mit einer Steuerberatung, bevor beurkundet wird, nicht danach.