Die Reihenfolge ist bei beiden Segmenten dieselbe, die Vorlaufzeiten unterscheiden sich.
Vorlauf. Grundbuchauszug, Flurkarte, Bauakteneinsicht und Energieausweis beschaffen. Im Altbestand ist die Bauakteneinsicht der langsamste Posten, am Kronsberg die Beschaffung der WEG-Unterlagen über die Verwaltung. Beim Erbbaurecht läuft die Anfrage beim Erbbaurechtsgeber ab Tag eins parallel mit.
Preisfindung. Der Angebotspreis wird in einem eigenen, vorgelagerten Schritt bestimmt und anhand der Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte plausibilisiert. Die Bewertungsverfahren selbst gehören nicht in diese Strategie.
Vermarktung. Exposé und Anzeige folgen der Segmentzuordnung. Altbestand argumentiert über Substanz und dokumentierte Modernisierung, Kronsberg über belegte Energiekennwerte, Haustechnik und Quartiersstruktur. Bei der Lage nennen Sie, was zum Objekt passt: Anbindung an die Innenstadt, Nähe zum Messeumfeld, Wege des täglichen Bedarfs. Wird ein Makler beauftragt und geht es um ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung mit einem Verbraucher als Käufer, darf höchstens die Hälfte der Maklerkosten auf den Käufer abgewälzt werden.
Besichtigung und Prüfung. Im Altbestand kommen Fragen zu Genehmigungen, Bauteilen und Sanierungsbedarf, am Kronsberg zu Energiekennwerten, Technik und Gemeinschaft. Ein geordneter Datenraum für ernsthafte Interessenten ersetzt den ungesteuerten Versand von Unterlagen an jede Anfrage.
Notartermin. Der Kaufvertrag über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung bedarf der notariellen Beurkundung. Setzen Sie den Termin erst an, wenn Finanzierungsbestätigung, Übergabetermin, mitverkauftes Inventar und der Umgang mit eingetragenen Belastungen geklärt sind, beim Erbbaurecht zusätzlich die schriftliche Zustimmung. Käuferseitig kommt die Grunderwerbsteuer von 5 Prozent des Kaufpreises in Niedersachsen hinzu, üblicherweise vom Käufer getragen, für die Kalkulation der Gegenseite aber relevant. War das Objekt nicht durchgehend selbst genutzt, prüfen Sie vorher steuerlich: Ein Gewinn ist innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, bei Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren entfällt die Steuer.