Der ideale Verkaufszeitpunkt richtet sich nicht nur nach der persönlichen Lebensplanung, sondern auch nach steuerlichen Vorgaben. Besitzübergang, Finanzierung und Verfügbarkeit des Objekts müssen ineinandergreifen.
Selbst genutztes Haus #
Wer ein selbst genutztes Haus verkauft, muss meist den Auszugstermin mit dem Kauf des neuen Eigenheims abstimmen. Im Kaufvertrag lässt sich ein späterer Besitzübergang vereinbaren. Solche Vereinbarungen müssen exakt festlegen, ab wann der Käufer Nutzen, Lasten und Verkehrssicherungspflichten übernimmt. Steuerlich bleibt ein Veräußerungsgewinn auch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Diese Ausnahmevorschrift entlastet viele Eigennutzer in Bothfeld.
Geerbte Immobilie #
Bei geerbten Immobilien greift für die Spekulationsfrist grundsätzlich der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers. Der Erbfall startet also keine neue Zehn-Jahres-Frist. Ist das vererbte Haus vermietet, kann nach Ablauf von zehn Jahren seit dem ursprünglichen Kauf durch den Erblasser steuerfrei verkauft werden. Vor der Vermarktung sind oft ein Erbschein, ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder eine Grundbuchberichtigung notwendig. Innerhalb einer Erbengemeinschaft müssen sich zudem alle Beteiligten über Konditionen und Kosten verständigen. Es muss geregelt werden, wer das Haus bis zur Übergabe bewohnt, räumt und die laufenden Kosten trägt.
Nicht selbst genutztes Objekt #
Wird eine nicht selbst genutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung verkauft, kann auf den Gewinn Einkommensteuer anfallen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkaufserlös einkommensteuerfrei. Anrechenbare Anschaffungs-, Herstellungs- und Veräußerungskosten mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Eine individuelle steuerliche Prüfung vor der Beurkundung schafft die nötige Planungssicherheit.
Ist das Objekt vermietet, beendet der Verkauf das bestehende Mietverhältnis nicht. Der Grundsatz Kauf bricht nicht Miete gilt uneingeschränkt. Der Käufer tritt automatisch in den Mietvertrag ein. Daher müssen Mietvertrag, Kautionsnachweis und Betriebskostenabrechnungen vollständig vorliegen und übergeben werden. Diese Ausführungen dienen ausschließlich der Verkaufsabwicklung.