Beim Haus steht der Energieausweis am Anfang, nicht am Ende. Verkäufer müssen potenziellen Käufern den Energieausweis nach § 80 Abs. 3 GEG spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen. Für ein weitgehend unsaniertes Haus dieser Baujahre bedeutet das in der Praxis: Der Ausweis wird ausgestellt, bevor Sie den ersten Besichtigungstermin vereinbaren. Sein Ergebnis ist Teil der Preisverhandlung, nicht ein später Störfall. Ein schlechter Endenergiebedarf schreckt bei transparenter Kommunikation nicht zwingend ab, aber ein fehlender Ausweis bricht den Prozess sofort ab.
Ebenso wichtig wie der Ausweis ist alles, was zeigt, was Sie bereits getan haben. Sammeln Sie in einem Ordner:
Rechnungen und Fachunternehmererklärungen zu Dach, Fenstern, Fassadendämmung, oberster Geschossdecke und Kellerdecke.
Nachweise zur Heizungsanlage: Baujahr, Typ, letzter Schornsteinfegerbescheid, Wartungsprotokolle.
Nachweise zu Elektrik, Trinkwasserleitungen und Abwasseranschluss.
Baugenehmigung, Bauzeichnungen, Baubeschreibung und Nachweise für spätere An- oder Umbauten.
Wohnflächenberechnung und, falls vorhanden, ein exaktes Aufmaß.
Diese Papiere sind Ihr wirksamstes Verhandlungsmittel gegen den pauschalen Sanierungsstau-Abschlag. Ein Käufer, der eine 2018 erneuerte Heizung nur behauptet bekommt, kalkuliert sie als offene Position in den Kaufpreis ein. Ein Käufer, der die Rechnung sieht, tut das nicht. Fehlende Nachweise können Sie nicht rückwirkend erzeugen, wohl aber ersetzen: durch einen Schornsteinfegerbescheid, ein Foto vom Typenschild der Anlage oder eine Bestätigung des ausführenden Betriebs.
Ein Sonderfall, der in Groß-Buchholz häufiger vorkommt als anderswo: nachträglich ausgebaute Dachgeschosse, angebaute Wintergärten oder Garagen aus den 1970er Jahren, für die keine Genehmigung mehr auffindbar ist. Klären Sie das über die Bauakte der Stadt, bevor der Kaufvertragsentwurf steht. Danach wird daraus eine Haftungsfrage im Notariat, vorher ist es nur eine Formulierungsfrage.