Wer in der Oststadt eine Immobilie verkaufen will, verkauft in den meisten Fällen keine freistehende Neubauimmobilie, sondern eine Eigentumswohnung in einem Altbau oder Mehrparteienhaus. Die Oststadt ist ein Stadtteil im Stadtbezirk Mitte der Landeshauptstadt Hannover und grenzt im Osten an die Eilenriede. Genau diese Baustruktur entscheidet, wie aufwendig ein Verkauf hier wird: Nicht die Frage, was die Wohnung wert ist, bremst die meisten Verkäufe aus, sondern zwei ganz konkrete Punkte. Erstens der Verkauf aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft heraus, mit Teilungserklärung, Protokollen, Rücklage und möglicherweise beschlossenen Sonderumlagen. Zweitens die Entscheidung, ob vermietet oder bezugsfrei verkauft wird.
Diese Seite führt durch das Verfahren, von der Unterlagenbeschaffung bis zur Übergabe. Sie nennt bewusst keine Preisspannen und keine Quadratmeterpreise. Die Wertermittlung für die Oststadt ist ein eigenes Thema und wird an anderer Stelle behandelt.
1. Unterlagen beschaffen. Der zeitkritischste Schritt steht am Anfang, nicht am Ende. Grundbuchauszug, Flurkarte, Teilungserklärung und WEG-Protokolle kommen von verschiedenen Stellen und haben unterschiedliche Bearbeitungszeiten. Wer erst nach der ersten Besichtigungsanfrage damit beginnt, verliert Wochen.
2. Verkaufsentscheidung treffen: vermietet oder bezugsfrei. Diese Entscheidung fällt vor dem Exposé, nicht danach. Sie bestimmt die Käufergruppe, den Ablauf und die rechtlichen Fristen. Details unten im eigenen Abschnitt.
3. Objekt aufbereiten und Exposé erstellen. Grundriss, Wohnflächenangabe, Baujahr, Zustand, Ausstattung, Angaben zu Heizung und energetischem Zustand. Bei Altbauten in der Oststadt gehören auch Angaben zu bereits durchgeführten und zu beschlossenen Sanierungsmaßnahmen der Gemeinschaft dazu.
4. Vermarktung und Besichtigungen. Der Energieausweis ist einem Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorzulegen und nach Vertragsschluss zu übergeben (§ 80 Abs. 3 GEG). Er muss also vorher vorliegen, nicht auf Nachfrage nachgereicht werden.
5. Käuferauswahl und Bonitätsprüfung. Vor der Beurkundung sollte eine Finanzierungsbestätigung der Bank des Käufers vorliegen. Ein geplatzter Notartermin kostet Geld und Zeit.
6. Beurkundung. Ein Kaufvertrag über eine Immobilie ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird (§ 311b Abs. 1 BGB). Mündliche Zusagen, Handschlag und unterschriebene Reservierungsvereinbarungen ersetzen das nicht. Der Notarentwurf geht den Beteiligten in der Regel vorab zu, damit er geprüft werden kann.
7. Kaufpreiszahlung, Übergabe, Eigentumsumschreibung. Der Notar veranlasst die Auflassungsvormerkung, prüft die Fälligkeitsvoraussetzungen und teilt dem Käufer mit, wann gezahlt werden darf. Erst nach Zahlungseingang erfolgt die Übergabe, danach die Umschreibung im Grundbuch.