Verkaufen Sie eine Eigentumswohnung, hängt ein erheblicher Teil Ihrer Verkaufsakte an der Gemeinschaft und der Verwaltung. Diese Punkte sollten Sie frühzeitig anstoßen:
Teilungserklärung mit Aufteilungsplan. Sie definiert, was Ihnen gehört, was Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum ist und welche Sondernutzungsrechte an Garten-, Keller- oder Stellplatzflächen bestehen. Gerade bei Altbauten, die erst später in Wohnungseigentum aufgeteilt wurden, lohnt der genaue Blick. Nicht alles, was seit Jahren wie Ihr privater Bereich genutzt wird, ist auch rechtlich allein Ihres. Fenster sind in älteren Teilungserklärungen oft bauliches Sondereigentum, während die Fassade Gemeinschaftseigentum bleibt. Klären Sie diese Abgrenzungen vorab.
Veräußerungsbeschränkung prüfen. Eine Zustimmung der Verwaltung zum Verkauf ist nur dann erforderlich, wenn die Teilungserklärung eine solche Beschränkung ausdrücklich vereinbart (§ 12 WEG). Steht dieser Passus drin, ist die Zustimmung kein bloßer Formalismus, sondern zwingende Voraussetzung dafür, dass der Eigentumswechsel im Grundbuch vollzogen werden kann. Prüfen Sie dies, bevor Sie einen Notartermin abstimmen.
Protokolle der Eigentümerversammlungen. Üblicherweise werden die Protokolle der letzten drei Jahre angefordert. Käuferseitig wird darin gezielt nach beschlossenen oder aufgeschobenen Sanierungen gesucht. In Südstädter Beständen betrifft dies typischerweise das Dach, die Fassade, Fenster, Steigleitungen und die Heizzentrale.
Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen und Stand der Erhaltungsrücklage. Die Rücklage ist der Punkt, an dem sich Verhandlungen entscheiden. Ein Altbau mit angemessen gefüllter Rücklage und dokumentierten Beschlüssen steht anders da als ein Gebäude mit offener Sanierungsliste und dünner Kasse. Lassen Sie sich den aktuellen Stand schriftlich von der Verwaltung bestätigen, statt ihn aus der letzten Abrechnung zu schätzen. Klären Sie ebenfalls, ob Sonderumlagen beschlossen sind und wer sie trägt, wenn der Eigentumswechsel dazwischenfällt. Diese Zuordnung gehört zwingend in den Kaufvertrag.
Rechnen Sie damit, dass die Verwaltung für die Zusammenstellung der Unterlagen und eventuell erforderliche Zustimmungen Zeit und teilweise eine Gebühr veranschlagt. Fordern Sie die Dokumente deshalb früh an, nicht erst, wenn ein Kaufinteressent bereits wartet.