Sanierungsstau. Bei Häusern, die seit Jahrzehnten in einer Hand sind, ist der Instandhaltungsrückstand oft das eigentliche Verhandlungsthema. Ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag ist bei privaten Verkäufen üblich, schützt aber nicht bei arglistigem Verschweigen bekannter Mängel. Feuchtigkeit im Keller, ein undichtes Dach, Hausschwamm, ein stillgelegter Öltank, veraltete Elektrik: Was Sie wissen, gehört offengelegt, mit Gutachten und Rechnungen belegt und im Vertrag eindeutig bezeichnet. Das ist kein Zugeständnis, sondern Ihr Schutz vor einer Rückabwicklung Jahre später.
Denkmalschutz. Steht das Gebäude in der Denkmalliste, ist das eine öffentlich-rechtliche Bindung, die auf den Käufer übergeht, und Sie müssen darauf hinweisen. Klären Sie vorab bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde, welche Auflagen bestehen und ob genehmigungspflichtige Maßnahmen der Vergangenheit sauber dokumentiert sind. Verkaufsverzögernd ist fast nie der Status selbst, sondern die nachträgliche Klärung eines ungenehmigten Fensteraustauschs.
Erbbaurecht. Steht das Haus auf einem Erbbaugrundstück, verkaufen Sie das Erbbaurecht, nicht das Grundstück. Der Vertrag enthält in der Regel einen Zustimmungsvorbehalt des Grundstückseigentümers, teilweise auch ein Vorkaufsrecht. Fordern Sie den vollständigen Vertrag mit allen Nachträgen an, prüfen Sie Restlaufzeit, Erbbauzins und Anpassungsklausel und holen Sie die Zustimmung so früh wie möglich ein. Sie ist eine echte Fälligkeitsvoraussetzung.
Große Grundstücke. Wo Parzellen deutlich über dem Zuschnitt der Nachbarschaft liegen, kommen regelmäßig Fragen nach Teilbarkeit oder Nachverdichtung auf. Beantworten Sie diese nicht selbst und nicht mündlich. Maßgeblich sind Bebauungsplan, Baulasten und die Beurteilung der Bauverwaltung; verweisen Sie auf deren schriftliche Auskunft. Eine mündliche Bebauungszusage, die sich als falsch erweist, wird nach der Beurkundung zu Ihrem Problem.