Ausgangslage und Eigentumsverhältnisse klären #
Vor jedem weiteren Schritt gehört geklärt, wer überhaupt verkaufen darf und welche Bindungen bestehen. Entscheidend sind: Wer ist im Grundbuch eingetragen? Müssen weitere Eigentümer oder Miterben zustimmen? Läuft noch ein
Immobiliendarlehen? Sind Wohnrechte, Nießbrauch oder Wegerechte eingetragen? Ist das Objekt vermietet? Liegt ein Erbfall oder eine Scheidung vor? Und: Kann auf den Gewinn Einkommensteuer anfallen?
Diese Fragen früh zu beantworten ist kein Formalismus. Jede offene Position taucht spätestens im Kaufvertragsentwurf wieder auf und kostet dort deutlich mehr Zeit.
Grundbuch prüfen #
Das für Lehre zuständige Grundbuchamt ist beim Amtsgericht Helmstedt angesiedelt. Einen Grundbuchauszug erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse nachweist, also nach § 12 GBO insbesondere die eingetragenen Eigentümer selbst. Ein aktueller Auszug sollte vor dem Vermarktungsstart vorliegen, denn er beantwortet drei Fragen auf einmal:
- Abteilung I: Wer ist Eigentümer und mit welchem Anteil?
- Abteilung II: Welche Lasten und Beschränkungen bestehen, etwa Dienstbarkeiten, Wohnrechte oder Vorkaufsrechte?
- Abteilung III: Welche Grundschulden oder Hypotheken sind eingetragen?
Eine eingetragene Grundschuld verhindert den Verkauf nicht. Sie muss aber vor der Übergabe aufgelöst werden, wenn der Käufer sie nicht ausdrücklich übernimmt.
Laufende Finanzierung und Lastenfreistellung klären #
Für eine lastenfreie Übergabe muss die eingetragene Grundschuld gelöscht oder an die finanzierende Bank des Käufers abgetreten werden. Die Bank erteilt dafür eine Löschungsbewilligung, in der Regel erst gegen Zahlung des Ablösebetrags. Nach §§ 490 und 502 BGB kann sie bei vorzeitiger Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Deren Höhe sollte vor der Preisverhandlung bekannt sein, weil sie den tatsächlichen Erlös spürbar reduziert.
Praktisch läuft die Abwicklung so: Der Käufer zahlt den Ablösebetrag nach notarieller Anweisung direkt an die Bank, den Restbetrag an den Verkäufer.
Unterlagen vollständig zusammenstellen #
Vollständige Unterlagen beschleunigen die Finanzierungszusage des Käufers und den Vertragsentwurf. Für ein Ein- oder
Zweifamilienhaus werden typischerweise gebraucht:
- aktueller Grundbuchauszug
- Flurkarte oder Liegenschaftskarte
- Bauzeichnungen, Grundrisse und Baubeschreibung
- Wohnflächenberechnung
- Baugenehmigung und Nachweise späterer Umbauten
- Energieausweis
- Nachweise über Modernisierungen und Instandhaltungen
- Unterlagen zur Gebäudeversicherung
- Angaben zu Erschließungsbeiträgen und laufenden Abgaben
- Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
- bei Vermietung: Mietverträge, Nachträge, Kautionsnachweise, Nebenkostenabrechnungen
Bei einer Eigentumswohnung kommen Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan, Protokolle der Eigentümerversammlungen, Beschlusssammlung, Hausgeldabrechnung, Wirtschaftsplan, Angaben zur Erhaltungsrücklage, beschlossene Sonderumlagen sowie Verwaltervertrag und Kontaktdaten der Verwaltung hinzu.
Zwei Ergänzungen sind grundstücksbezogen: Die Bodenrichtwerte für Lehre führt der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Helmstedt, kostenfrei abrufbar über das Landesportal BORIS.NI. Und fehlende Bauunterlagen lassen sich aus der zuständigen Bauakte anfordern, wofür mehrere Wochen einzuplanen sind.
Gerade bei älteren Gebäuden weichen vorhandene Grundrisse vom tatsächlichen Zustand ab. Nicht genehmigte Anbauten, ausgebaute Dachgeschosse oder abweichende Nutzungen gehören vor dem Verkauf geklärt und offen dargestellt, nicht erst beim Notartermin.
Energieausweis rechtzeitig beschaffen #
Beim Verkauf eines Wohngebäudes ist ein gültiger Energieausweis erforderlich, je nach Gebäude als Verbrauchs- oder Bedarfsausweis. Das Gebäudeenergiegesetz regelt den Umgang damit in den §§ 80, 87 und 108: Die Pflichtangaben gehören bereits in die Immobilienanzeige, spätestens bei der Besichtigung ist der Ausweis unaufgefordert vorzulegen, und nach Vertragsabschluss erhält der Käufer das Dokument oder eine Kopie. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit.
Ein Energieausweis ist grundsätzlich zehn Jahre gültig. Nach größeren energetischen Sanierungen sollte geprüft werden, ob die Angaben noch tragen. Einzelne Baudenkmäler können von der Pflicht ausgenommen sein.