Laufende Grundschuld. Eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld muss vor der Kaufpreisfälligkeit über eine Löschungsbewilligung Ihrer Bank abgewickelt werden, üblicherweise über eine Treuhandauflage des Notars. Fordern Sie die Bewilligung früh an, sie ist ein häufiger Terminkiller. Bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 490 Abs. 2 BGB). Lassen Sie sich deren Höhe schriftlich beziffern, bevor Sie einen Übergabetermin zusagen.
Erbe und Erbengemeinschaft. In einer Erbengemeinschaft kann eine Immobilie nur verkauft werden, wenn alle Miterben zustimmen (§§ 2038, 2040 BGB). Kommt keine Einigung zustande, bleibt die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG, die regelmäßig ein schlechteres Ergebnis bringt als ein freier Verkauf. Vor dem Verkauf brauchen Sie außerdem die Grundbuchberichtigung, also die Eintragung der Erben, üblicherweise über einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll.
Scheidung. Steht die Immobilie beiden Eheleuten zu, verkaufen auch beide, und beide müssen unterschreiben. Ohne Einigung droht ebenfalls die Teilungsversteigerung. Klären Sie vorab schriftlich, wie der Erlös nach Ablösung des Darlehens aufgeteilt wird, und prüfen Sie die Zehnjahresfrist für beide Miteigentumsanteile getrennt.
Vermietete Immobilie. Der Kauf beendet das Mietverhältnis nicht: Der Erwerber tritt in den laufenden Mietvertrag ein, das ist der Grundsatz Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB). Sie verkaufen die Immobilie also samt Mieter, samt Mieterhöhungshistorie und samt Kaution. Der Käuferkreis besteht dann aus Kapitalanlegern, nicht aus Selbstnutzern, was Vermarktung und Verhandlung verändert. Ein Sonderfall im Sonderfall: Wird eine Mietwohnung während des bestehenden Mietverhältnisses erstmals in Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft, steht dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 577 BGB). Dieses Recht muss vor der Vermarktung geklärt sein, sonst kann der Vertrag nachträglich platzen.