Die zulässige Miethöhe ergibt sich nicht aus einem Wunsch und auch nicht aus einer einzelnen Tabelle. Sie muss anhand der konkreten Wohnung, des geltenden Mietrechts und geeigneter Vergleichsdaten geprüft werden. Die maßgeblichen Regeln zur ortsüblichen Vergleichsmiete stehen in den Paragrafen 558 folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
In der Praxis arbeiten wir mit mehreren Bausteinen. Der örtliche Mietspiegel ist einer davon, aber eben nur einer: Er ordnet ein, er entscheidet nicht. Dazu kommen aktuell angebotene und tatsächlich vermietete Vergleichsobjekte, die Ausstattung Ihres Objekts, der energetische Zustand und die Lage, die wir rein objektbezogen bewerten. Eine Erdgeschosswohnung an einer stark befahrenen Straße und eine baugleiche Wohnung im ruhigen Innenhof sind nicht dasselbe Produkt, auch wenn beide in derselben Straße liegen.
Aus diesen Bausteinen entsteht eine Empfehlung mit Spanne, nicht eine einzelne Zahl. Wir sagen Ihnen dazu, was die jeweilige Ansetzung wahrscheinlich kostet: Eine zu hohe Miete verlängert die Vermarktungszeit und produziert Leerstand, der sich später nicht mehr aufholen lässt. Eine zu niedrige Miete lässt sich im laufenden Vertrag nur in engen Grenzen korrigieren. Wenn Sie nur wissen möchten, was Ihr Objekt am Markt bringt, machen wir diese Einschätzung auch als eigenständige Mietpreiseinschätzung, ohne dass Sie sofort vermieten müssen.
Zur Kalkulation gehört ebenfalls die Frage, welche Betriebskosten Sie überhaupt weitergeben können. Betriebskosten dürfen nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn das wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde, und bei Vorauszahlungen ist grundsätzlich jährlich abzurechnen, so Paragraf 556 BGB. Bei den Kohlendioxidkosten kommt hinzu, dass sich die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter bei Wohngebäuden grundsätzlich nach einem Stufenmodell richtet, das die energetische Qualität des Gebäudes berücksichtigt. Je schlechter der energetische Zustand, desto größer Ihr Anteil. Das gehört in die Rechnung, bevor der Vertrag steht, nicht danach.