1. Finanzierung und Gesamtrahmen klären #
Vor der verbindlichen Suche sollte der Rahmen stehen, und zwar inklusive Kaufnebenkosten, absehbarer Modernisierung und einer Reserve für das, was erst nach dem Kauf sichtbar wird. Bei Wohnungseigentum gehören beschlossene oder absehbare Sonderumlagen in dieselbe Rechnung. Eine Finanzierungsbestätigung macht Sie handlungsfähig, ersetzt aber keine Objektprüfung: Banken verlangen je nach Immobilie Grundbuchauszug, Bauzeichnungen, Wohnflächenberechnung und die Unterlagen der Eigentümergemeinschaft nach.
2. Besichtigung vorbereiten #
Fordern Sie die wesentlichen Dokumente vor oder unmittelbar nach dem ersten Termin an. Ein gültiger Energieausweis muss Ihnen spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt und bei Vertragsschluss übergeben werden.
Sehen Sie sich Dach, Fassade, Fenster, Leitungen, Heizung, Keller und Gemeinschaftsflächen an, nicht nur die Wohnräume. Achten Sie auf Feuchtigkeitsspuren, Risse im Mauerwerk, veraltete Elektrik und Hinweise auf Umbauten, die niemand genehmigt hat. Bei erkennbaren Schäden lohnt der zweite Termin mit einem Bausachverständigen fast immer mehr, als er kostet.
3. Unterlagen gegen die Wirklichkeit prüfen #
Jetzt werden die Angaben aus Exposé und Besichtigung mit den Dokumenten abgeglichen: Eigentumsverhältnisse, Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs, genehmigte Nutzung, Baulasten und öffentlich rechtliche Beschränkungen. Klären Sie außerdem, ob für das Quartier eine Erhaltungs- oder Milieuschutzsatzung gilt und welcher Bebauungsplan einschlägig ist, da beides genehmigungsfähige Maßnahmen und teilweise auch ein gemeindliches Vorkaufsrecht betrifft.
Mündliche Auskünfte über Sanierungen sind keine Nachweise. Lassen Sie sich Rechnungen, Abnahmen, Genehmigungen und Protokolle zeigen.
4. Kaufvertragsentwurf lesen #
Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet. Ist ein Verbraucher beteiligt, soll ihm der Entwurf in der Regel zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin vorliegen. Nutzen Sie diese Zeit und prüfen Sie insbesondere:
- die genaue Bezeichnung des Kaufgegenstands samt Miteigentumsanteil
- mitverkaufte Räume, Stellplätze, Sondernutzungsrechte und Einbauten
- Fälligkeit, Zahlungsweg und Voraussetzungen der Kaufpreiszahlung
- Übergabetermin und Übergang von Nutzen und Lasten
- bekannte Mängel und ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheiten
- Umgang mit bestehenden Grundbuchbelastungen und deren Löschung
- Regelungen zu offenen Beiträgen, Erschließungskosten und Sonderumlagen
Unklare Formulierungen gehören vor die Beurkundung, nicht danach. Der Notar erläutert die rechtliche Tragweite des Vertrags, prüft aber weder Bausubstanz noch Wirtschaftlichkeit Ihres Vorhabens.
5. Beurkundung, Zahlung und Übergabe #
Nach der Beurkundung veranlasst der Notar üblicherweise die Auflassungsvormerkung, die Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert. Fällig wird der Kaufpreis erst, wenn die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind und die notarielle Fälligkeitsmitteilung vorliegt. Dazu gehört in innerstädtischen Lagen häufig auch, dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt.
Die Übergabe erfolgt nach vollständiger Zahlung zum vereinbarten Termin. Halten Sie Zählerstände, Schlüsselanzahl, festgestellte Mängel und übergebene Unterlagen in einem Protokoll fest, das beide Seiten unterschreiben.
6. Eintragung als Eigentümer #
Die Umschreibung im Grundbuch setzt neben der Kaufpreiszahlung die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts voraus, die erst nach Zahlung der Grunderwerbsteuer erteilt wird. Eigentümer sind Sie mit der Eintragung, nicht mit der Unterschrift und nicht mit dem Schlüssel.