1. Budget und Finanzierungsbestätigung #
Am Anfang steht ein Gesamtbudget einschließlich Nebenkosten und Puffer sowie eine Finanzierungsbestätigung der Bank. Dafür braucht das Kreditinstitut Einkommens- und Eigenkapitalnachweise sowie Angaben zu laufenden Verpflichtungen. Die Bestätigung macht Sie gegenüber Anbietern handlungsfähig, ersetzt aber nicht die objektbezogene Darlehenszusage, die erst mit den Unterlagen der ausgewählten Immobilie erfolgt.
2. Exposé auswerten und besichtigen #
Das Exposé ist Werbung, keine Dokumentation. Angaben zu Wohnfläche, Baujahr, Modernisierungen und Nutzungsrechten gehören durch Originalunterlagen belegt. Bei der Besichtigung zählen nicht nur die Wohnräume, sondern Keller, Dach, Fassade, Fenster, Heizung, Leitungen und Feuchtigkeitsspuren. Bei sichtbaren Mängeln oder erkennbarem Modernisierungsstau lohnt die Begleitung durch einen unabhängigen Bausachverständigen.
Nach § 80 Gebäudeenergiegesetz muss der Verkäufer Ihnen den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen und ihn nach Vertragsabschluss übergeben. Er liefert standardisierte Kennwerte, bildet aber weder Ihren künftigen Verbrauch noch anstehende Sanierungspflichten vollständig ab.
3. Unterlagen prüfen #
Vor einem verbindlichen Angebot sollten mindestens vorliegen:
- aktueller Grundbuchauszug mit allen Abteilungen, also Eigentümer, Lasten und Grundpfandrechte,
- Bauzeichnungen, Grundrisse und Flächenberechnung,
- Baugenehmigungen für Anbauten und Umbauten,
- Energieausweis und Nachweise über Modernisierungen,
- Angaben zu bestehenden Miet-, Wohn- und Nutzungsrechten,
- Auskünfte zu Baulasten und, falls einschlägig, zu Altlasten,
- Versicherungsunterlagen und bekannte Gebäudeschäden,
- Entwurf des Kaufvertrags mit allen Anlagen.
Beim Kauf einer Eigentumswohnung kommen Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Beschlusssammlung, Protokolle der Eigentümerversammlungen, Wirtschaftsplan, Hausgeldabrechnungen und der Stand der Erhaltungsrücklage hinzu, die das Gesetz früher Instandhaltungsrücklage nannte. Sie zeigen, welche Beschlüsse und welche Kosten Sie miterwerben. Achten Sie besonders auf teure Maßnahmen, die beschlossen oder gerade in der Diskussion sind: Sie treffen wirtschaftlich den neuen Eigentümer.
4. Angebot und Vertragsentwurf #
Ein Kaufangebot regelt Finanzierungsvorbehalt, Übergabetermin, mitverkauftes Inventar und offene Punkte. Alles, was verbindlich sein soll, muss in die notarielle Urkunde; mündliche Zusagen sind es nicht. Der Notar entwirft den Vertrag und bleibt neutral: Er sichert die rechtliche Umsetzung ab, bewertet aber weder Kaufpreis noch Bauzustand. Bei Verbraucherverträgen soll der Entwurf in der Regel zwei Wochen vor der Beurkundung vorliegen. Nutzen Sie diese Frist für Rückfragen, sie ist kein Formalismus.
5. Beurkundung und Kaufpreisfälligkeit #
Beim Termin wird der Vertrag vollständig verlesen, erläutert und unterschrieben. Danach veranlasst der Notar die Vollzugsschritte, darunter die Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB, die Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung in der Zeit bis zur Umschreibung sichert. Gezahlt wird nicht mit der Unterschrift, sondern erst nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars, also wenn die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören typischerweise die Löschungsunterlagen für eingetragene Belastungen und der Verzicht der Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht.
6. Übergabe und Eintragung #
Halten Sie bei der Übergabe Zählerstände, Schlüssel, übergebene Unterlagen und den Zustand in einem Protokoll fest und klären Sie den Übergang von Nutzen, Lasten und Versicherungen. Rechtlich Eigentümer werden Sie nach § 873 BGB erst mit der Eintragung im Grundbuch. Weder die vollständige Zahlung noch die Schlüsselübergabe bewirken den Eigentumsübergang. Bis zur Umschreibung schützt Sie die Auflassungsvormerkung.