
Grundsteuer – Immobilien-Lexikon | City Immobilienmakler
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Grundstücke werden über die Grundsteuer besteuert. Sie wird von den Gemeinden stärker als die Gewerbesteuer zur Besteuerung herangezogen. Sie errechnet sich aus dem Steuermessbetrag, der mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert wird, auf den festgestellten Wert der Immobilie.
Die Grunderwerbsteuer hingegen besteuert den Vorgang des Erwerbs eines Grundstücks und ist vom Erwerber zu zahlen.
§1 I GrStG sieht vor, dass die Gemeinden bestimmen, ob die Grundsteuer auf Grundstücke in ihrem Zuständigkeitsbereich erhoben werden soll.
Dabei gibt von Region zu Region große Unterschiede. Relativ hohe Grundsteuern muss man in Berlin bezahlen, niedrige Grundsteuern in Hamburg und besonders niedrige Grundsteuern in Baden-Württemberg.
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden mit der Grundsteuer A, nichtlandwirtschaftliche Grundstücke mit der Grundsteuer B besteuert.
Steuermessbetrag und Steuermesszahl sind die beiden Komponenten, die die Steuerberechnung bestimmen.
§13 GrStG beschreibt deren Inhalt, Zusammensetzung und Funktion. Es mangelt an Transparenz in diesem Prozess.
Die Grundsteuer wird durch Anwendung eines Tausendersatzes auf den veranlagten Wert berechnet, um die Steuerbemessungsgrundlage zu ermitteln.
Die Steuerveranlagung erfolgt auf Basis eines Tausendersatzes.
Bei der Ermittlung des Einheitswertes erlässt die Finanzverwaltung einen Einheitswertbescheid auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes. Ein Steuerhebesatz wird in § 15 GrStG als Steuermesszahl bezeichnet.
Grundstücke werden mit 3,5/1000, ein Einfamilienhaus für die ersten 38.346 € des Einheitswertes mit 2,6/1000 und für den Restwert mit 3,5/1000 und Zweifamilienwohnhäuser mit 3,1/1000 veranlagt.
Abhängig vom Hebesatz bestimmt die Gemeinde, ob und wie Grundsteuern erhoben werden. In jedem neuen Haushaltsjahr wird der Grundsteuerhebesatz festgelegt und öffentlich bekannt gegeben.
Der Jahresbetrag ist am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Zu diesen Terminen sind auch vier gleiche Teilbeträge fällig.
Als laufende öffentliche Last für ein Grundstück kann die Grundsteuer durch Vereinbarung anteilig auf den Mieter umgelegt werden.
Eigentümer als Vermieter können auf Antrag von der Gemeinde von der Steuer befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Wohnung trotz ernsthafter Bemühungen über einen längeren Zeitraum nicht vermieten konnten (§33 GrStG).
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