Erlaubnis nach § 34c GewO #
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobilien setzt in Deutschland eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Gewerbeordnung voraus. Erteilt wird sie von der Gewerbebehörde am Sitz des Maklers, geprüft werden dabei Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Ein seriöser Anbieter legt Ihnen den Erlaubnisbescheid auf Nachfrage vor.
Wichtig ist die realistische Einordnung: Die Erlaubnis ist eine Zulassungsvoraussetzung, kein Qualitätssiegel. Sie sagt nichts über Marktkenntnis, Verhandlungsstärke oder Beratungsqualität. Fragen Sie deshalb ergänzend nach Berufserfahrung, Qualifikation der handelnden Personen und dem konkreten Vorgehen bei Ihrem Objekt.
Weiterbildungsnachweis über 20 Stunden #
Nach § 34c Abs. 2a GewO gilt für Immobilienmakler eine Weiterbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Sie erstreckt sich auch auf Beschäftigte, die unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken.
Aufschlussreich ist weniger der Nachweis selbst als die Antwort auf die Frage, worin sich das Team fortbildet. Relevante Felder sind Maklerrecht, Vertrags- und Wohnungseigentumsrecht, Geldwäscheprävention, Datenschutz und Bewertungsgrundlagen. Wer die letzten Schulungen benennen kann, hat sie besucht.
Vermögensschadenhaftpflicht #
Eine Vermögensschadenhaftpflicht deckt finanzielle Schäden ab, die aus beruflichen Fehlern entstehen, etwa aus einer falschen Angabe im Exposé oder einer unterlassenen Aufklärung. Für Immobilienmakler ist sie nicht durchgängig gesetzlich vorgeschrieben, gehört bei professionellen Anbietern aber zum Standard.
Fragen Sie nach der Deckungssumme, dem abgedeckten Tätigkeitsbereich und der Aktualität der Police. Eine Versicherung ersetzt keine sorgfältige Arbeit, sie zeigt aber, dass der Makler seine Haftungsrisiken kennt und trägt.
Verbandsmitgliedschaft #
Die Mitgliedschaft in einem Berufsverband ist freiwillig und verpflichtet je nach Verband auf Berufsgrundsätze, Fortbildungen und Beschwerdeverfahren. Sie ist ein Indiz, kein Beweis. Ein Makler ohne Mitgliedschaft kann ebenso qualifiziert arbeiten, ein Mitglied ebenso nachlässig. Nennt ein Anbieter eine Mitgliedschaft, sollte sie konkret benannt und beim Verband überprüfbar sein.
Referenzen und belegbare Ortskenntnis #
Aussagekräftig sind Referenzen, die die Art der Betreuung beschreiben, nicht Sternebewertungen ohne Kontext. Beachten Sie dabei, dass aus Datenschutzgründen nicht jeder Auftrag mit Objekt und Namen veröffentlicht werden darf.
Ortskenntnis bedeutet ebenfalls nicht, möglichst viele Stadtteile aufzuzählen. Sie zeigt sich daran, mit welchen Quellen jemand arbeitet. In Niedersachsen führen die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte die Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte, öffentlich einsehbar über das Portal BORIS.NI. Wer Werte daraus zitiert, muss Stichtag und Bodenrichtwertzone nennen können. Wer stattdessen frei geschätzte Quadratmeterpreise nennt, arbeitet ohne Beleg.