Erlaubnis nach § 34c GewO. Wer gewerbsmäßig Immobilienverträge vermittelt oder entsprechende Vertragsgelegenheiten nachweist, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Danach zu fragen ist kein Misstrauensvotum, sondern Routine. Ein seriöses Büro legt die Erlaubnis ohne Zögern vor.
Schriftliche
Leistungsbeschreibung. Was genau ist im Auftrag enthalten? Exposé, professionelle Fotos, aufbereitete Grundrisse, Veröffentlichung in den relevanten Portalen, Besichtigungen, Bonitätsprüfung, Begleitung zum Notar. Was nicht schriftlich benannt ist, kann später auch nicht eingefordert werden.
Erreichbarkeit und fester Ansprechpartner. Klären Sie, wer die Besichtigungen führt und in welchem Zeitfenster Sie Rückmeldungen erwarten dürfen. Bei berufstätigen Interessenten entscheidet häufig die Reaktionsgeschwindigkeit am Abend oder am Wochenende über den Vermittlungserfolg.
Nachvollziehbare Einschätzung statt Wunschzahl. Ein auffällig hoher Preisvorschlag beim ersten Termin ist ein bekanntes Muster, um den Auftrag zu gewinnen. Lassen Sie sich die Herleitung erklären: Welche Vergleichsobjekte, welcher Zeitraum, welche Lagefaktoren.
Transparenz bei Doppeltätigkeit. Fragen Sie, ob der Makler in Ihrem Fall auch für die Gegenseite tätig wird. Das ist zulässig, hat aber unmittelbare Folgen für die Provision.
Umgang mit sensiblen Daten. Grundbuchdaten, Finanzierungsnachweise und Selbstauskünfte verdienen sorgfältigen Umgang. Ein professionelles Büro erklärt von sich aus, wie es diese Informationen schützt und an wen sie weitergegeben werden.