Ein Maklervertrag über eine Wohnimmobilie muss nach Paragraph 656a BGB in Textform vorliegen. Mündliche Absprachen sind unwirksam, während Verträge per E Mail rechtlich bindend sind. Es wird zwischen drei wesentlichen Vertragsformen unterschieden:
Einfacher Maklerauftrag
Hierbei dürfen Sie die Immobilie parallel selbst oder über weitere Makler anbieten. Dies mag nach mehr Reichweite klingen, führt jedoch oft dazu, dass dasselbe Objekt mit unterschiedlichen Preisen oder Fotos in den Portalen erscheint, was von Käufern als Verhandlungsspielraum interpretiert wird.
Alleinauftrag
Sie beauftragen exklusiv einen Makler, behalten sich aber vor, die Immobilie selbst zu verkaufen. Der Makler verpflichtet sich im Gegenzug zu einem klar definierten Leistungsumfang.
Qualifizierter Alleinauftrag
Dies ist die intensivste Form der Zusammenarbeit. Sie verweisen auch selbst gefundene Interessenten an den Makler. Diese Form ermöglicht die präziseste Steuerung des Prozesses und rechtfertigt oft einen höheren Vorleistungsaufwand, wie etwa Home Staging oder aufwendige Architekturfotografie.
Alleinaufträge werden üblicherweise befristet, oft auf sechs Monate mit einer Verlängerungsoption. Es ist wichtig, dass die Laufzeit begrenzt ist. Falls der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurde (z.B. per E Mail oder im Wohnzimmer des Kunden), steht dem Verbraucher gemäß Paragraph 312g und 355 BGB ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.