Einen Immobilienmakler beauftragen Sie nicht nur für ein Inserat. Entscheidend ist die Arbeit dahinter: Unterlagen koordinieren, eine passende Zielgruppe ansprechen, Anfragen qualifizieren, Besichtigungen betreuen, zwischen den Parteien vermitteln und den Austausch mit Bank und Notariat organisieren.
Wer einen Immobilienmakler in Hillerse sucht, sollte deshalb vor allem klären: Welche Leistungen sind konkret enthalten? Wer ist mein Ansprechpartner? Wie lange läuft der Vertrag? Wann entsteht eine Provision und wer trägt sie?
Wir betreuen Eigentümer ebenso wie Käufer und Immobiliensuchende. Im Erstgespräch erläutern wir unseren Leistungsumfang, die geeignete Vertragsform und die Kosten transparent. Die Ermittlung des Immobilienwerts behandeln wir separat auf unserer Seite zur Immobilienbewertung.
Der Leistungsumfang gehört vor die Unterschrift. Allgemeine Aussagen wie „Wir kümmern uns um alles“ reichen nicht aus. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, welche Tätigkeiten vereinbart sind, welche Leistungen von Dritten zusätzliche Kosten verursachen können und welche Unterlagen Sie selbst bereitstellen müssen.
Zu den typischen Maklerleistungen für Eigentümer gehören:
- Sichtung und strukturierte Zusammenstellung der Objektunterlagen
- Abstimmung einer zur Immobilie passenden Vermarktungsstrategie
- Erstellung eines vollständigen Exposés mit aussagekräftigen Bildern
- Aufbereitung vorhandener Grundrisse und Objektdaten
- Auswahl geeigneter Immobilienportale und weiterer Vertriebskanäle
- Bearbeitung und Qualifizierung eingehender Anfragen
- Organisation und Durchführung von Besichtigungen
- Dokumentation und Weiterleitung von Kaufangeboten
- Einholung geeigneter Finanzierungsnachweise bei Kaufinteressenten
- Begleitung der Verhandlungen zwischen Verkäufer und Käufer
- Abstimmung mit Notariat, finanzierender Bank und weiteren Beteiligten
- Betreuung bei Fragen zum Vertragsentwurf und zur späteren Übergabe
Ein Makler kann die Kommunikation bündeln und Unterlagen vorbereiten, ersetzt aber keine Rechts- oder Steuerberatung. Ein Immobilienkaufvertrag muss nach § 311b Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden. Nur der Notar beurkundet den Vertrag und belehrt die Parteien über dessen rechtliche Tragweite.
Klären Sie außerdem, wie häufig der Makler über Anfragen, Besichtigungen und Rückmeldungen berichtet. Ein fester Berichtsrhythmus macht die Leistung nachvollziehbar und verhindert, dass Eigentümer erst nach Wochen erfahren, wie Interessenten auf das Angebot reagieren.