Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher gilt seit dem 23.12.2020 der Teilungsgrundsatz nach §§ 656a bis 656d BGB. Der Käufer darf höchstens denselben Provisionsanteil tragen wie der Verkäufer. Wird der Makler für beide Seiten tätig, kann er die Provision nur von beiden zu gleichen Teilen verlangen. Beauftragt nur eine Seite, darf höchstens die Hälfte auf die andere abgewälzt werden, und die Zahlungspflicht des Käufers wird erst wirksam, wenn der Verkäufer die Zahlung seines eigenen Anteils nachweist.
Die ortsübliche Gesamtprovision beim Immobilienkauf liegt in Niedersachsen bei 7,14 Prozent inklusive Umsatzsteuer, üblicherweise je 3,57 Prozent für Käufer und Verkäufer. Diese Sätze sind kein Tarif, sondern Marktüblichkeit: Sie sind verhandelbar, und der vereinbarte Satz gehört in den Vertrag.
Fällig wird die Provision, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Vertrag wirksam zustande gekommen ist, beim Immobilienkauf also mit der notariellen Beurkundung. Scheitert der Abschluss, entsteht kein Anspruch. Vorauszahlungen vor dem Notartermin sind unüblich.
Käufer sollten die Provision nie isoliert betrachten. In Niedersachsen kommt die Grunderwerbsteuer von 5 Prozent des Kaufpreises hinzu, die der Käufer trägt, dazu Notar- und Grundbuchkosten. Die Provision ist also ein Posten in einer größeren Nebenkostenrechnung.
Bei der Vermietung gilt seit dem 01.06.2015 das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a WoVermRG: Die Provision zahlt, wer den Makler beauftragt hat. In aller Regel ist das der Vermieter. Die Höhe ist nach § 3 Abs. 2 WoVermRG auf zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt. Verlangt jemand von einem Mietinteressenten in Ribbesbüttel eine Provision, obwohl der Vermieter den Auftrag erteilt hat, ist das nicht Verhandlungssache, sondern schlicht unzulässig.