Die Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 gilt seit dem 1. Januar 2022. Sie führt die frühere ImmoWertV und die bis dahin getrennten Wertermittlungsrichtlinien in einer einzigen Verordnung zusammen. Sie kennt drei normierte Verfahren, die nach §§ 24 ff. ImmoWertV auch nebeneinander angewendet werden dürfen.
Die Verfahrenswahl ist keine Geschmacksfrage. Sie folgt aus der Objektart, der Nutzung und der Frage, welche Datengrundlage überhaupt tragfähig vorhanden ist.
Vergleichswertverfahren #
Die Immobilie wird mit tatsächlich verkauften, hinreichend ähnlichen Objekten verglichen, angepasst um Unterschiede in Lage, Grundstücksgröße, Wohnfläche, Baujahr, Zustand und Ausstattung.
Geeignet vor allem für Eigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke und standardisierte Wohnhäuser. Die Voraussetzung ist eine ausreichende Zahl echter Vergleichsfälle. In einer kleinen Gemeinde wie Ahnsbeck ist genau das die kritische Größe: Angebotspreise aus Immobilienportalen ersetzen sie nicht, weil sie den später beurkundeten Kaufpreis nicht abbilden. Belastbar sind Kaufpreise aus der Sammlung des Gutachterausschusses.
Sachwertverfahren #
Hier werden Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen getrennt ermittelt. Für das Gebäude wird angesetzt, welche Herstellungskosten für ein vergleichbares Objekt heute anfielen, vermindert um Alterswertminderung und erhöht oder gemindert um Modernisierungen, Bauteilqualität und Instandhaltungsrückstand. Am Ende steht die Anpassung an den örtlichen Grundstücksmarkt über den Sachwertfaktor.
Typisch für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, bei denen die Eigennutzung und nicht die Rendite den Preis bestimmt. Für Ahnsbeck ist das der häufigste Fall.
Ertragswertverfahren #
Maßgeblich sind die nachhaltig erzielbaren Erträge: marktüblich erzielbare Miete, Bewirtschaftungskosten, Restnutzungsdauer und Liegenschaftszinssatz.
Anwendungsfall sind vermietete Mehrfamilienhäuser und Wohn- und Geschäftshäuser. Wichtig: Die aktuell vereinbarte Miete ist nicht automatisch die marktübliche. Langjährige Mietverhältnisse unter Marktniveau, Leerstand und nicht umlagefähige Kosten verändern den Ertragswert deutlich, obwohl sich am Gebäude nichts ändert.