Die ImmoWertV 2021 gilt seit dem 1. Januar 2022. Sie regelt das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren. Welches Verfahren geeignet ist, richtet sich nach dem Objekttyp, der Nutzung und der verfügbaren Datengrundlage. Bei Bedarf kann ein zweites Verfahren zur Plausibilisierung herangezogen werden.
Vergleichswertverfahren für vergleichbare Objekte #
Beim Vergleichswertverfahren wird der Wert aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen hinreichend vergleichbarer Grundstücke oder Immobilien abgeleitet. Die zentrale Datengrundlage ist die Kaufpreissammlung des zuständigen Gutachterausschusses.
Nach den §§ 193 bis 195 Baugesetzbuch erhalten die Gutachterausschüsse Informationen zu den notariell beurkundeten Grundstückskaufverträgen in ihrem Zuständigkeitsgebiet. Diese Kaufpreissammlung ermöglicht eine wesentlich belastbarere Auswertung als öffentlich sichtbare Angebotspreise, denn Angebot und tatsächlich vereinbarter Kaufpreis sind nicht dasselbe.
Das Vergleichswertverfahren eignet sich besonders für:
- Eigentumswohnungen in vergleichbaren Anlagen
- unbebaute Grundstücke in hinreichend homogenen Lagen
- Reihenhäuser und andere standardisierte Wohngebäude
- Objekte mit ausreichend vielen geeigneten Vergleichsfällen
Die Vergleichsobjekte müssen nicht identisch sein. Unterschiede bei Wohnfläche, Grundstücksgröße, Lage, Baujahr, Zustand, Ausstattung und Kaufzeitpunkt sind jedoch sachgerecht zu berücksichtigen. Gibt es für ein individuell gebautes Einfamilienhaus keine ausreichende Vergleichsbasis, kann das Sachwertverfahren besser geeignet sein.
Sachwertverfahren für selbst genutzte Wohnhäuser #
Das Sachwertverfahren betrachtet Boden und Gebäude zunächst getrennt. Der vorläufige Sachwert setzt sich im Kern aus dem Bodenwert und dem Gebäudesachwert zusammen.
Der Gebäudesachwert wird mithilfe normierter Herstellungskosten und der Bruttogrundfläche ermittelt. Alter und Restnutzungsdauer des Gebäudes fließen über die Alterswertminderung ein. Anschließend wird der vorläufige Sachwert mit einem Sachwertfaktor an die Verhältnisse des örtlichen Grundstücksmarkts angepasst. Dieser vom Gutachterausschuss abgeleitete Faktor ist wichtig, weil Herstellungskosten allein noch keinen Marktwert ergeben.
Typische Anwendungsfälle sind:
- freistehende Einfamilienhäuser
- Doppelhaushälften
- Zweifamilienhäuser
- selbst genutzte Wohnobjekte mit wenigen geeigneten Vergleichsverkäufen
Eigene Bau- oder Modernisierungskosten können dabei nicht einfach zum Immobilienwert addiert werden. Entscheidend ist, wie sich die jeweilige Maßnahme im Bewertungsmodell und am örtlichen Markt auswirkt.
Ertragswertverfahren für vermietete Immobilien #
Beim Ertragswertverfahren steht der nachhaltig erzielbare Ertrag im Mittelpunkt. Ausgangspunkt ist die marktüblich erzielbare Miete. Davon werden die nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten abgezogen. Der verbleibende
Reinertrag wird unter Berücksichtigung des Liegenschaftszinssatzes und der Restnutzungsdauer kapitalisiert. Der Bodenwert wird gesondert einbezogen.
Das Verfahren kommt insbesondere infrage bei:
- Mehrfamilienhäusern
- vermieteten Wohnimmobilien
- Wohn- und Geschäftshäusern
- Objekten, deren Wert wesentlich durch ihre Erträge bestimmt wird
Die tatsächlich vereinbarte Miete ist nicht automatisch der richtige Bewertungsansatz. Ungewöhnlich niedrige oder hohe Bestandsmieten, Mietbindungen, Leerstand und absehbare Instandhaltungskosten müssen gesondert untersucht werden. Für ein ausschließlich selbst genutztes Einfamilienhaus ist das Ertragswertverfahren in der Regel nicht das vorrangige Verfahren.