Die Immobilienwertermittlungsverordnung, die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist, kennt drei anerkannte Wertermittlungsverfahren. Welches davon zur Anwendung kommt, hängt von der Objektart und der verfügbaren Datenlage ab.
Vergleichswertverfahren #
Beim Vergleichswertverfahren wird der Wert aus Kaufpreisen hinreichend vergleichbarer Immobilien abgeleitet. Es ist das bevorzugte Verfahren für Eigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke und standardisierte Wohnhäuser, sofern genügend Vergleichstransaktionen vorliegen. Unterschiede bei Wohnfläche, Baujahr, Zustand, Lage und Ausstattung werden über Zu- und Abschläge berücksichtigt.
Ertragswertverfahren #
Das Ertragswertverfahren kommt bei vermieteten Immobilien und Renditeobjekten zum Einsatz. Maßgeblich sind die nachhaltig erzielbaren Erträge. In die Berechnung fließen die marktübliche Miete, nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten, die Restnutzungsdauer, der Bodenwert und der Liegenschaftszinssatz ein. Eine aktuell hohe Miete erhöht den Wert nur dann, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich dauerhaft erzielbar ist.
Sachwertverfahren #
Bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern, die in Bahrdorf den größten Teil des Bestands ausmachen, ist häufig das Sachwertverfahren das passende Instrument. Dabei werden Bodenwert und Gebäudewert getrennt ermittelt. Aus den Herstellungskosten, dem Baujahr und der Alterswertminderung ergibt sich ein vorläufiger Sachwert, der anschließend mit einem regionalen Sachwertfaktor an die Marktverhältnisse angepasst wird. Ohne diese Marktanpassung bliebe das Ergebnis ein reiner Substanzwert ohne Marktbezug.
Bei schwierigen Objekten kann ein zweites Verfahren zur Plausibilisierung herangezogen werden.