Die Immobilienwertermittlungsverordnung regelt die Grundsätze für die Ermittlung von Verkehrswerten von Grundstücken und nennt das Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren. Welches Verfahren führt, hängt vom Objekt ab, nicht vom Geschmack des Bewertenden.
Vergleichswertverfahren. Der Wert wird aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen hinreichend ähnlicher Objekte abgeleitet. Das ist das übliche Verfahren für Eigentumswohnungen, für standardisierte Reihen- und Doppelhäuser und für unbebaute Grundstücke, weil dort genügend vergleichbare Fälle existieren. Abweichungen in Baujahr, Fläche, Ausstattung oder Zuschnitt werden über Zu- und Abschläge angepasst.
Sachwertverfahren. Hier werden Bodenwert und Herstellungswert des Gebäudes getrennt ermittelt, das Gebäude um Alterswertminderung bereinigt und das Ergebnis über einen Marktanpassungsfaktor an das reale Preisniveau angeglichen. Typisch für individuell geplante Ein- und Zweifamilienhäuser, also für einen erheblichen Teil des Bestands in den Burgwedeler Ortschaften, weil dort echte Vergleichsobjekte oft fehlen.
Ertragswertverfahren. Maßgeblich ist der nachhaltig erzielbare Reinertrag, der über Bewirtschaftungskosten, Restnutzungsdauer und Liegenschaftszinssatz kapitalisiert wird. Angewendet wird es bei Objekten, deren Wert sich aus der Vermietung speist, etwa Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden. Es ist an dieser Stelle sachlich als Rechenweg erklärt, nicht als Anlageempfehlung.
In der Praxis wird häufig ein Verfahren führend gerechnet und ein zweites zur Plausibilisierung herangezogen. Wenn beide Wege weit auseinanderliegen, ist das kein Makel, sondern ein Hinweis: Dann steckt im Objekt eine Besonderheit, die man benennen und begründen muss.