Seit dem 01.01.2022 gilt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021). Sie kennt drei Hauptverfahren, und welches davon greift, hängt maßgeblich vom Objekt ab, nicht vom Geschmack des Bewertenden.
Vergleichswertverfahren. Der Wert wird hierbei aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Objekte abgeleitet. Das ist das übliche Verfahren für Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke, also für den größten Teil des Bestands in Denkte. Die Datenbasis dafür liefert die Kaufpreissammlung des zuständigen Gutachterausschusses.
Ertragswertverfahren. Hier zählt nicht, was das Gebäude einst gekostet hat, sondern was es dauerhaft einbringt. Angewendet wird es bei vermieteten Objekten wie Mehrfamilienhäusern oder Renditeobjekten, teilweise auch bei vermieteten Einfamilienhäusern. Grundlage sind die nachhaltig erzielbaren Mieterträge abzüglich der anfallenden Bewirtschaftungskosten.
Sachwertverfahren. Es rechnet vom Herstellungswert des Gebäudes plus Bodenwert her und zieht die Alterswertminderung ab. Relevant wird es bei eigengenutzten Objekten, für die es zu wenige echte Vergleichsfälle auf dem Markt gibt, etwa bei individuell gebauten oder sehr großen Häusern.
In der Praxis wird häufig ein Verfahren als führend gewählt und ein zweites zur Plausibilisierung herangezogen. Weichen beide Ergebnisse deutlich voneinander ab, ist das kein Fehler, sondern ein wichtiger Hinweis. Dann steckt im Objekt eine Besonderheit, die erklärt werden muss.