Die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021, in Kraft seit dem 1. Januar 2022, regelt drei normierte Verfahren. Welches Verfahren zum Tragen kommt, entscheidet der Objekttyp und die Marktsituation, nicht die Präferenz des Bewertenden.
Vergleichswertverfahren #
Hier werden tatsächlich erzielte Kaufpreise vergleichbarer Objekte herangezogen und über Zu- und Abschläge auf Ihre Immobilie übertragen. Das ist das Verfahren der ersten Wahl für Eigentumswohnungen, Reihenhäuser und unbebaute Grundstücke, also überall dort, wo es genügend ähnliche Transaktionen gibt. In einer Gemeinde wie Hambühren ist die Zahl der Vergleichsfälle pro Jahr begrenzt. Deshalb wird der Betrachtungsraum sinnvollerweise auf vergleichbare Lagen im westlichen Landkreis Celle ausgeweitet, um eine statistische Belastbarkeit zu gewährleisten.
Sachwertverfahren #
Das Sachwertverfahren addiert den Bodenwert und den Wert der baulichen Anlagen und passt das Ergebnis über einen Marktanpassungsfaktor an die reale Marktlage an. Es ist das übliche Verfahren für das freistehende Einfamilienhaus, also den typischen Gebäudebestand in Hambühren. Entscheidend ist hier die Restnutzungsdauer: Eine energetische Sanierung, ein neues Dach oder erneuerte Fenster verlängern diese und wirken direkt wertsteigernd. Ein Haus von 1975 im Originalzustand und dasselbe Haus mit sanierter Hülle sind zwei völlig verschiedene Objekte, auch wenn sie nebeneinander stehen.
Ertragswertverfahren #
Bei vermieteten Objekten zählt nicht die reine Substanz, sondern der nachhaltig erzielbare Reinertrag, kapitalisiert über den Liegenschaftszinssatz. Für ein Mehrfamilienhaus oder eine als Kapitalanlage gehaltene Wohnung ist dies die richtige Rechnung. Eine bestehende Mietbindung, die deutlich unter dem aktuellen Marktniveau liegt, senkt den Wert spürbar, da diese Verpflichtung auf den Käufer übergeht.
In der Praxis wird häufig ein Verfahren als führend gerechnet und ein zweites als Plausibilitätskontrolle danebengelegt. Weichen beide stark voneinander ab, ist das ein Hinweis darauf, dass eine Annahme (z.B. zum Zustand oder zur Lage) genauer geprüft werden muss.