Die Wertermittlung von Grundstücken und Gebäuden richtet sich in Deutschland nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021), die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist. Sie regelt drei anerkannte Verfahren, die sich für den Kirchroder Bestand wie folgt zuordnen lassen.
Das Vergleichswertverfahren ist der Regelfall bei Eigentumswohnungen sowie bei standardisierten Reihen- und Doppelhäusern. Es setzt voraus, dass genügend vergleichbare und zeitnahe Kauffälle vorliegen. Die belastbare Datengrundlage ist die amtliche Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hannover, der daraus auch die Bodenrichtwerte ableitet und den Grundstücksmarktbericht für das Stadtgebiet veröffentlicht. Die Bodenrichtwerte der Richtwertzonen in Kirchrode sind über das Bodenrichtwertinformationssystem BORIS Niedersachsen einsehbar und gehen mit ihrem jeweiligen Stichtag als Datenquelle in die Rechnung ein. Ein Bodenrichtwert ist dabei eine Verfahrensgrundlage, keine Preisangabe für ein einzelnes Grundstück.
Das Sachwertverfahren greift bei freistehenden Einfamilienhäusern und individuell geplanten Objekten, für die sich keine tragfähige Vergleichsgruppe bilden lässt. Bodenwert und Gebäudeherstellungswert werden getrennt ermittelt und über Alterswertminderung sowie Marktanpassung zusammengeführt. Das Verfahren reagiert empfindlich auf den angesetzten Modernisierungsgrad, weshalb belegte Sanierungsmaßnahmen an dieser Stelle bares Geld wert sind.
Das Ertragswertverfahren ist einschlägig, wenn das Objekt vermietet ist oder als Anlage gehalten wird, etwa bei einer vermieteten Eigentumswohnung oder einem Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung. Maßgeblich sind der nachhaltig erzielbare Ertrag, die Bewirtschaftungskosten und der Liegenschaftszinssatz. Die tatsächlich vereinbarte Miete wird geprüft und nicht ungefiltert übernommen: ungewöhnlich hohe, niedrige oder befristete Einnahmen müssen sachgerecht eingeordnet werden. Das Verfahren dient hier ausschließlich der Wertermittlung, nicht der Vermietungsstrategie.
In der Praxis wird oft ein Verfahren als führend gewählt und ein zweites zur Plausibilisierung gerechnet. Weichen beide deutlich voneinander ab, ist das kein Fehler, sondern ein Hinweis auf eine Besonderheit des Objekts, die geklärt gehört.