Die Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 gilt seit dem 1. Januar 2022 und kennt in § 6 drei normierte Verfahren. Welches trägt, entscheidet sich nach Objekttyp, Nutzung und verfügbarer Datenlage, nicht nach Wunschergebnis.
Vergleichswertverfahren: wenn genügend wirklich ähnliche Fälle vorliegen #
Das Vergleichswertverfahren ist erste Wahl, wenn ausreichend Verkäufe hinreichend ähnlicher Objekte vorliegen, typischerweise bei Eigentumswohnungen in einer größeren, einheitlichen Anlage. Reihenhäuser sind grundsätzlich vergleichbar, sofern Haustyp, Grundstückszuschnitt, Wohnfläche, Baualter und Modernisierungsstand zusammenpassen.
Im Werkssiedlungsbestand ist genau diese Ähnlichkeit die kritische Annahme. Ein ausgebautes Dachgeschoss ist nur so weit wertrelevant, wie Ausbauqualität, Genehmigung und anrechenbare Wohnfläche nachvollziehbar sind. Ein späterer Anbau ist rechtlich und technisch anders zu behandeln als ursprünglicher Wohnraum. Vergleichspreise werden deshalb nie ungeprüft übernommen: Erkennbare Abweichungen gehen als begründete Zu- oder Abschläge in die Ableitung ein.
Sachwertverfahren: der Regelfall beim selbst genutzten Haus ohne Vergleichsbasis #
Fehlen geeignete Vergleichsfälle oder streuen sie zu stark, trägt bei selbst genutzten Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und Reihenhäusern in der Regel das Sachwertverfahren. Bodenwert und Gebäudesachwert werden getrennt ermittelt, in den Gebäudesachwert gehen Gebäudeart, Baujahr, Ausstattungsstandard und die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ein.
Der entscheidende Hebel ist die Restnutzungsdauer, und sie folgt nicht dem Baujahr allein. Wurden wesentliche Bauteile erneuert, Dach, Fassade, Fenster, Leitungen, Elektrik, Heiztechnik, verlängert sich die Restnutzungsdauer gegenüber einem baugleichen Nachbarhaus mit Sanierungsstau erheblich. Das vorläufige Sachwertergebnis ist noch kein Marktwert: Es muss über die Sachwertfaktoren an die Verhältnisse des örtlichen Grundstücksmarkts angepasst und auf Plausibilität geprüft werden.
Ertragswertverfahren: wenn der nachhaltige Ertrag den Wert bestimmt #
Bei vermieteten Wohnungen und Mehrfamilienhäusern steht der nachhaltig erzielbare Ertrag im Vordergrund. Eingangsgrößen sind die nachhaltig erzielbare Nettokaltmiete, die Bewirtschaftungskosten, der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer. Die aktuell vereinbarte Miete ist dabei nicht automatisch der nachhaltige Ertrag: Zu prüfen sind Vertragslage, Miethöhe im Verhältnis zum Ortsniveau, nicht umlagefähige Kosten und objektspezifische Risiken. Die Miete dient hier ausschließlich als Rechengröße der Wertermittlung.