Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) regelt in den §§ 24 ff. das Vergleichswert-, das Ertragswert- und das Sachwertverfahren als die drei normierten Verfahren der Verkehrswertermittlung. Die Merkmale der List verschwinden darin nicht, sie haben in jedem Verfahren einen festen Ort.
Im Vergleichswertverfahren, das bei Eigentumswohnungen meist im Vordergrund steht, wird das Objekt mit hinreichend ähnlichen, tatsächlich veräußerten Immobilien verglichen. Mikrolage, Etage, Ausrichtung, Modernisierungsstand und Rücklagensituation wirken hier als begründete Zu- und Abschläge auf die Vergleichsfälle. Je enger der Vergleichsmaßstab gefasst ist, desto kleiner fallen diese Anpassungen aus und desto belastbarer wird das Ergebnis.
Das Ertragswertverfahren stellt auf die nachhaltig erzielbaren Erträge und den anzusetzenden Liegenschaftszinssatz ab und kommt bei vermieteten oder ertragsorientiert genutzten Objekten zum Tragen. Lage und Zustand wirken hier über die Nachhaltigkeit des Ertrags und über die Bewirtschaftungskosten. Es geht dabei um Wertermittlung, nicht um Vermietungsberatung.
Das Sachwertverfahren setzt Bodenwert und Gebäudesachwert zusammen und ist vor allem bei selbst genutzten Häusern oder bei zu dünner Vergleichsdatenlage relevant. Die Mikrolage steckt hier zuerst im Bodenwert, die Bausubstanz in Alterswertminderung und Modernisierungsgrad.
Bodenrichtwerte für hannoversche Stadtteile werden vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte veröffentlicht und sind über das niedersächsische Bodenrichtwertinformationssystem BORIS.NI einsehbar. Ein Bodenrichtwert ist ein zonaler Orientierungswert und kein fertiger Grundstückswert: Zuschnitt, bauliche Nutzbarkeit, Rechte und Belastungen müssen für das konkrete Grundstück angepasst werden.