Die Immobilienwertermittlungsverordnung regelt die Grundsätze für die Ermittlung von Verkehrswerten und der dafür erforderlichen Daten. Je nach Immobilienart und Bewertungsanlass kommen insbesondere das Vergleichswert-, das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren infrage. Das Ergebnis ist anschließend anhand der Verhältnisse des Grundstücksmarkts und der objektspezifischen Merkmale zu plausibilisieren.
Vergleichswertverfahren #
Die Immobilie wird mit hinreichend ähnlichen Objekten verglichen; Unterschiede in Lage, Größe, Zustand, Ausstattung oder Rechten werden durch Zu- und Abschläge abgebildet. Das Verfahren trägt, wenn genügend belastbare Vergleichsdaten vorliegen, und wird deshalb häufig bei Eigentumswohnungen, unbebauten Grundstücken und weitgehend typisierten Wohnimmobilien eingesetzt.
Ertragswertverfahren #
Hier steht der nachhaltig erzielbare Ertrag im Mittelpunkt, zusammen mit Bewirtschaftungskosten, Restnutzungsdauer und Bodenwert. Es passt zu Objekten, deren Wert wesentlich von der Ertragsfähigkeit bestimmt wird, etwa Mehrfamilienhäusern. Bestehende Mieten sind dabei nur eine Eingangsgröße und werden auf Marktüblichkeit und Nachhaltigkeit geprüft, nicht ungeprüft fortgeschrieben.
Sachwertverfahren #
Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen werden zunächst getrennt ermittelt, unter Berücksichtigung von Herstellungskosten, Gebäudealter, Restnutzungsdauer und Zustandsmerkmalen. Der rechnerische Sachwert ist noch nicht der Marktwert: Er muss über die Marktanpassung an das reale Marktgeschehen angeglichen werden. Typisch ist dieses Verfahren bei eigengenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn Vergleichsdaten dünn sind.
In der Praxis wird oft mehr als ein Ansatz gerechnet und das Ergebnis gegeneinander gehalten. Welches Verfahren führt, entscheidet die Objektart zusammen mit der Qualität der verfügbaren Daten, nicht die Vorliebe des Bewertenden.