Die Immobilienwertermittlungsverordnung in der Fassung von 2021 ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Sie führt drei anerkannte Verfahren: das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Welches davon einschlägig ist, ergibt sich aus der Art der Immobilie, ihrer Nutzung und der verfügbaren Datengrundlage. In der Praxis wird ein Ergebnis häufig mit einem zweiten Verfahren plausibilisiert.
Vergleichswertverfahren #
Hier wird das Objekt mit hinreichend ähnlichen Immobilien verglichen, deren tatsächlich beurkundete Kaufpreise bekannt sind, oder mit daraus abgeleiteten Vergleichsfaktoren. Vergleichbarkeit bedeutet Übereinstimmung in Lage, Grundstück, Größe, Baujahr, Zustand und Ausstattung. Wo sie fehlt, wird über Zu- und Abschläge angepasst: Eine sanierte Wohnung mit Balkon ist ohne Korrektur nicht mit einer sonst baugleichen, aber renovierungsbedürftigen Wohnung ohne Balkon vergleichbar. Entscheidend ist nicht die Menge frei zugänglicher Inserate, sondern die Qualität der zugrunde liegenden Kaufpreisdaten.
Ertragswertverfahren #
Dieses Verfahren stellt den nachhaltig erzielbaren Ertrag in den Mittelpunkt und ist für vermietete Renditeobjekte regelmäßig einschlägig, etwa für Mehrfamilienhäuser oder Wohn- und Geschäftshäuser. In die Rechnung gehen unter anderem die nachhaltig erzielbaren Erträge ein, die nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten, der Liegenschaftszinssatz, die Restnutzungsdauer des Gebäudes und der Bodenwert. Bodenwert und Ertragswert der baulichen Anlagen werden methodisch getrennt behandelt und erst danach zusammengeführt. Eine befristete oder untypische Vertragslage muss dabei von dauerhaft marktüblichen Verhältnissen unterschieden werden.
Sachwertverfahren #
Das Sachwertverfahren fragt zunächst, welche Herstellungskosten für die baulichen Anlagen unter standardisierten Bedingungen anzusetzen wären, zieht die Alterswertminderung ab und addiert den Bodenwert. Das rechnerische Zwischenergebnis wird anschließend an die Verhältnisse des örtlichen Grundstücksmarktes angepasst. Es kommt vor allem dort zum Einsatz, wo Vergleichsdaten fehlen. Wichtig ist die Abgrenzung: Der Sachwert ist weder die Summe der einst gezahlten Baukosten noch der heutige Preis einer Sanierung. Erst Marktanpassung und objektspezifische Merkmale machen daraus einen marktbezogenen Wert.
Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser werden üblicherweise im Vergleichswert- oder im Sachwertverfahren bewertet, vermietete Objekte im Ertragswertverfahren. Die Zuordnung ist eine methodische Entscheidung, die begründet werden muss, keine Geschmacksfrage.