Die Immobilienwertermittlungsverordnung kennt drei Verfahren. Welches passt, entscheidet sich nicht nach Geschmack, sondern nach Objektart, Nutzung und Datenlage. Häufig wird ein zweites Verfahren zur Plausibilisierung herangezogen.
Vergleichswertverfahren, §§ 24 bis 26 ImmoWertV #
Der Vergleichswert wird aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen abgeleitet, deren Grundstücksmerkmale mit dem Bewertungsobjekt hinreichend übereinstimmen. Abweichungen lassen sich durch sachgerechte Anpassungen auffangen.
Die methodische Grenze liegt bei bebauten Grundstücken. Ausstattung und tatsächlicher Zustand der Vergleichsobjekte sind in der Regel nicht recherchierbar, denn ein Kaufpreis verrät nicht, ob im verglichenen Haus das Dach 2004 oder 2023 neu gedeckt wurde. Bei unbebauten Grundstücken ist Vergleichbarkeit dagegen häufig zu unterstellen oder durch Anpassungen herzustellen. Wer eine bebaute Immobilie allein an ähnlich aussehenden Objekten misst, vergleicht also Fassaden, nicht Werte.
Ertragswertverfahren, §§ 27 bis 34 ImmoWertV #
Das Ertragswertverfahren greift, wenn sich der wirtschaftliche Wert einer Immobilie aus ihren nachhaltig erzielbaren Erträgen erklärt. In die Rechnung gehen die maßgeblichen Erträge, die Bewirtschaftungskosten, der Liegenschaftszinssatz und die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ein.
Die Miete ist hier eine Eingangsgröße, mehr nicht. Entscheidend ist die Frage, ob der aktuelle Ertrag dauerhaft trägt: Ein über Jahre nicht angepasster Mietvertrag, ein Sonderfall in der Nutzung oder ein absehbarer Instandhaltungsstau verändern das Ergebnis stärker als die Zahl auf der letzten Abrechnung.
Sachwertverfahren, §§ 35 bis 39 ImmoWertV #
Das Sachwertverfahren setzt am
Substanzwert an: Herstellungskosten der baulichen Anlagen, Alterswertminderung über die Restnutzungsdauer, sonstige Anlagen sowie der Bodenwert als reine Rechengröße innerhalb des Verfahrens.
Die Summe dieser Bestandteile ist noch kein Marktwert. Erst die marktgerechte Anpassung und die Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale führen zu einem plausiblen Ergebnis. Das Sachwertverfahren wird typischerweise dort eingesetzt, wo weder genügend Vergleichsfälle noch eine tragfähige Ertragsbasis vorliegen, etwa beim selbst genutzten Einfamilienhaus mit individueller Bauweise.