Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und regelt Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren bundeseinheitlich. Welches Verfahren passt, ergibt sich aus Objektart, Nutzung und Datenlage, nicht aus Gewohnheit.
Vergleichswertverfahren #
Hier wird Ihre Immobilie mit tatsächlich verkauften, möglichst ähnlichen Objekten verglichen. Das Verfahren ist erste Wahl bei Eigentumswohnungen, unbebauten Grundstücken und Wohnimmobilien, sofern genügend geeignete Vergleichsfälle vorliegen.
Wichtig: Angebotspreise aus Immobilienportalen sind keine Vergleichsdaten. Sie zeigen, was Verkäufer verlangen, nicht, was Käufer gezahlt haben. Belastbar sind realisierte Kaufpreise mit sachgerechten Anpassungen für Zeitpunkt, Lage und Ausstattung.
Sachwertverfahren #
Das Sachwertverfahren dominiert bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern, also bei einem großen Teil des Bestands in Ribbesbüttel und Vollbüttel. Vereinfacht werden Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen getrennt ermittelt, wobei Alter, Zustand, Restnutzungsdauer und durchgeführte Modernisierungen einfließen.
Der rechnerische Sachwert wird anschließend über Marktanpassungsfaktoren an das örtliche Marktgeschehen angepasst. Ohne diesen Schritt beschreibt das Ergebnis Herstellungskosten, nicht den erzielbaren Preis.
Ertragswertverfahren #
Für vermietete und renditeorientierte Objekte zählt der nachhaltig erzielbare Ertrag: Mieteinnahmen, Bewirtschaftungskosten, Bodenwert, Restnutzungsdauer und der marktübliche
Liegenschaftszinssatz. Die aktuell vereinbarte Miete ist dabei nicht automatisch der nachhaltige Ertrag. Ein langjährig unter Marktniveau vermietetes Haus wird anders bewertet als ein frei verfügbares.
Bei gemischt genutzten oder untypischen Objekten lohnt es sich, zwei Verfahren gegeneinander zu rechnen und die Abweichung zu erklären.