Wie aus Objektdaten ein Wert wird, ist bundeseinheitlich geregelt. Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) gilt seit dem 1. Januar 2022 und normiert die drei Verfahren Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren einschließlich ihrer kombinierten Anwendung.
Das Vergleichswertverfahren leitet den Wert aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen ähnlicher Objekte ab. Es ist das aussagekräftigste Verfahren, wenn genügend vergleichbare Verkäufe vorliegen, und deshalb erste Wahl bei Eigentumswohnungen, Reihenhäusern und unbebauten Grundstücken.
Das Sachwertverfahren rechnet von der Substanz her: Bodenwert plus Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich Alterswertminderung, anschließend an den Markt angepasst. Für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, wie sie in Rötgesbüttel den Bestand prägen, ist es das übliche Verfahren.
Das Ertragswertverfahren stellt auf die nachhaltig erzielbare Miete ab und ist für vermietete Mehrfamilienhäuser und gewerblich genutzte Objekte einschlägig.
In der Praxis werden die Verfahren häufig kombiniert. Ein selbst genutztes Haus wird über den Sachwert ermittelt und mit den vorhandenen Vergleichsdaten plausibilisiert. Weichen beide Ergebnisse deutlich voneinander ab, ist das kein Fehler, sondern ein Hinweis darauf, welche Besonderheit des Objekts eine Erklärung braucht.