Eigentümerinnen und Eigentümer unterschätzen regelmäßig, wie stark einzelne Merkmale den Wert verschieben. Diese Punkte sehen wir uns an:
Baujahr und Modernisierungsstand. Nicht das Baujahr allein zählt, sondern das fiktive Baujahr nach durchgeführten Modernisierungen. Ein saniertes Dach, neue Fenster, eine erneuerte Heizung und eine zeitgemäße Elektrik verlängern die Restnutzungsdauer und wirken sich unmittelbar auf den Wert aus.
Energetischer Zustand. Der Energieausweis ist beim Verkauf vorzulegen, und Kaufinteressenten rechnen die absehbaren Sanierungskosten heute offen in ihr Gebot ein. Ein schlechter energetischer Zustand ist kein Schönheitsfehler mehr, sondern ein Preisargument der Gegenseite.
Grundriss und Nutzbarkeit. Zwei Objekte mit identischer Wohnfläche können deutlich unterschiedlich bewertet werden, wenn eines einen funktionierenden Grundriss hat und das andere Durchgangszimmer, fehlende Bäder oder eine schwer nutzbare Raumfolge.
Grundstück und Ausbaureserve. Zuschnitt, Erschließung, Bebaubarkeit nach geltendem Planungsrecht und eine mögliche Teilungs- oder Nachverdichtungsoption gehören zur Bewertung. Bei Grundstücken ist das oft der wertbestimmende Punkt überhaupt.
Rechtliche Gegebenheiten. Wegerechte, Wohnrechte, Nießbrauch, Erbbaurecht, Denkmalschutz, Baulasten und Grundbuchbelastungen verändern den Wert unabhängig vom baulichen Zustand. Das ist keine Formalie: Der Verkehrswert wird nach § 194 Baugesetzbuch ausdrücklich durch die rechtlichen Gegebenheiten mitbestimmt, neben den tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage.
Vermietungssituation. Ist das Objekt vermietet, ist die erzielte Miete eine Eingangsgröße des Ertragswertverfahrens. Ein vermietetes Objekt wird anders bewertet als ein bezugsfreies, und die Vertragslage gehört deshalb in die Unterlagen.