Die Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 legt in den Paragraphen 24 ff. drei anerkannte Verfahren fest. Welches dieser Verfahren zum Einsatz kommt, entscheidet die Art der Immobilie und die Datenlage, nicht der Wunsch nach einem bestimmten Ergebnis.
Vergleichswertverfahren #
Dies ist das Standardverfahren für Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Eigentumswohnungen. Die Grundlage sind tatsächlich beurkundete Kaufpreise von vergleichbaren Objekten. Dabei wird auf ähnliche Größe, ein vergleichbares Baujahr und eine ähnliche Lage geachtet. Abweichungen werden über systematische Zu- und Abschläge angeglichen. In einer Gemeinde mit rund 11.000 Einwohnern ist die Zahl der Vergleichsfälle pro Ortsteil manchmal begrenzt. Deshalb wird der Vergleichsraum bei seltenen Objekttypen sachgerecht erweitert, beispielsweise auf das nähere Umland im Landkreis Gifhorn.
Sachwertverfahren #
Das Sachwertverfahren greift, wenn zu wenige Vergleichsfälle vorliegen oder das Objekt sehr individuell gebaut ist. Hier wird die Rechnung von unten aufgebaut: Der Bodenwert wird addiert und der Herstellungswert des Gebäudes hinzugefügt. Von dieser Summe wird die Alterswertminderung abgezogen. Das Ergebnis wird anschließend über den sogenannten Sachwertfaktor an das reale Marktgeschehen angepasst, da reine Herstellungskosten und der tatsächliche Marktpreis oft voneinander abweichen.
Ertragswertverfahren #
Dieses Verfahren wird für vermietete Objekte und Mehrfamilienhäuser angewendet. Hier zählt nicht die Baukostensumme, sondern der dauerhafte Reinertrag, den die Immobilie abwirft. Aus dem Jahresrohertrag, den Bewirtschaftungskosten, dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer wird der Wert berechnet. Ein Haus, das langfristig zu günstig vermietet ist, erzielt nach diesem Verfahren einen geringeren Wert als dasselbe Haus im leerstehenden Zustand.