Seit dem 1. Januar 2022 gilt bundesweit die Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV 2021). Diese legt die drei anerkannten Verfahren fest, mit denen der Wert einer Immobilie methodisch ermittelt wird. Je nach Objekttyp und Datengrundlage kommt ein anderes Verfahren zum Einsatz.
Das Vergleichswertverfahren #
Dieses Verfahren wird primär für Eigentumswohnungen, Baugrundstücke sowie standardisierte Einfamilienhäuser angewendet. Hierbei wird die Immobilie mit einer ausreichenden Anzahl ähnlicher Objekte verglichen, die kürzlich in Velpke oder vergleichbaren Lagen transaktioniert wurden.
Berücksichtigt werden Lage, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Baujahr und Zustand. Differenzen zum Bewertungsobjekt führen zu entsprechenden Zu- oder Abschlägen. Eine verlässliche Datenbasis bilden hierbei nicht die oft überhöhten Angebotspreise aus Online Portalen, sondern die Kaufpreissammlung des zuständigen Gutachterausschusses. Diese enthält alle notariell beurkundeten Kaufverträge und bildet die Grundlage für objektive Vergleichsfaktoren.
Das Ertragswertverfahren #
Das Ertragswertverfahren kommt zum Einsatz, wenn der wirtschaftliche Nutzen einer Immobilie primär aus Mieteinnahmen besteht, wie etwa bei Mehrfamilienhäusern oder vermieteten Eigentumswohnungen.
In die Berechnung fließen die marktüblich erzielbare Miete, nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten sowie der Liegenschaftszinssatz ein. Auch die Restnutzungsdauer des Gebäudes spielt eine zentrale Rolle. Der Bodenwert und der
Ertragsanteil des Gebäudes werden zunächst getrennt ermittelt und anschließend unter Berücksichtigung objektspezifischer Merkmale, wie etwa Instandhaltungsstaus, zusammengeführt.
Das Sachwertverfahren #
Das Sachwertverfahren wird häufig bei selbst genutzten Einfamilienhäusern angewendet, insbesondere wenn nicht genügend Vergleichsobjekte vorhanden sind. Hier wird der Wert aus dem Bodenwert und den kalkulatorischen Herstellungskosten der baulichen Anlagen ermittelt.
Das Alter des Gebäudes führt zu einer wertmindernden
Abschreibung. Wichtig ist hierbei: Modernisierungen können den Wert steigern. Gemäß Paragraph 4 Absatz 3 ImmoWertV 2021 und Anlage 2 kann eine umfassende Modernisierung die angesetzte Restnutzungsdauer verlängern und somit den Gesamtwert der Immobilie erhöhen.