Die Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 gilt seit dem 1. Januar 2022. Sie regelt Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren einheitlich. Welches Verfahren geeignet ist, richtet sich nach der Immobilienart, der üblichen Betrachtungsweise des Marktes und den verfügbaren Daten.
Vergleichswertverfahren #
Beim Vergleichswertverfahren werden Kaufpreise hinreichend vergleichbarer Immobilien ausgewertet. Unterschiede bei Lage, Grundstücksgröße, Wohnfläche, Baujahr, Zustand und Ausstattung müssen durch geeignete Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden.
Das Verfahren kommt insbesondere für folgende Objekte infrage:
- Eigentumswohnungen
- unbebaute Grundstücke
- Reihenhäuser und Doppelhaushälften
- weitgehend vergleichbare Einfamilienhäuser
Entscheidend ist nicht die Einwohnerzahl Weyhausens, sondern die Zahl und Qualität geeigneter Vergleichsfälle. Reichen die Daten innerhalb einer engen Lage nicht aus, können größere Vergleichsräume herangezogen werden. Die Unterschiede zwischen den Lagen müssen anschließend nachvollziehbar bereinigt werden.
Angebotspreise aus Immobilienportalen sind keine Kaufpreise. Sie können das aktuelle Angebot abbilden, ersetzen aber weder die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses noch eine fachgerechte Marktanpassung.
Ertragswertverfahren #
Beim Ertragswertverfahren steht der nachhaltig erzielbare Ertrag im Mittelpunkt. Berücksichtigt werden insbesondere marktübliche Mieten, Bewirtschaftungskosten, Bodenwert, Restnutzungsdauer und Liegenschaftszinssatz.
Typische Anwendungsfälle sind:
- vermietete Eigentumswohnungen
- Mehrfamilienhäuser
- Gebäude mit mehreren vermieteten Einheiten
- gemischt genutzte Immobilien
Die vertraglich vereinbarte Miete wird nicht ungeprüft übernommen. Zu klären ist, ob sie nachhaltig erzielbar und im Verhältnis zum örtlichen Markt angemessen ist.
Sachwertverfahren #
Das Sachwertverfahren wird häufig bei selbst genutzten Einfamilienhäusern oder individuell errichteten Wohngebäuden eingesetzt. Ausgangspunkt sind modellhaft ermittelte Herstellungskosten. Davon wird die Alterswertminderung abgezogen. Hinzu kommen der Bodenwert und gegebenenfalls der Wert bestimmter Außenanlagen.
Das rechnerische Zwischenergebnis ist noch kein marktgerechter Immobilienwert. Erst die Anpassung mit geeigneten Marktdaten, insbesondere einem Sachwertfaktor, führt zu einer Aussage über das tatsächliche Marktgeschehen.
In der Praxis kann ein Verfahren das Ergebnis tragen, während ein weiteres der Plausibilisierung dient. Größere Abweichungen sind ein Anlass, die Daten, Annahmen und Besonderheiten des Objekts genauer zu prüfen.