Die ImmoWertV 2021 kennt drei normierte Verfahren. Sie dürfen kombiniert werden, wenn ein einzelnes Verfahren die Marktlage nicht sachgerecht abbildet. Die Wahl ist keine Geschmacksfrage, sondern folgt der Art des Objekts und der Datenlage.
Vergleichswertverfahren. Der Wert wird aus tatsächlich beurkundeten Kaufpreisen hinreichend ähnlicher Objekte am Ort abgeleitet, angepasst vor allem über Lage und Wohnfläche, dazu Grundstückszuschnitt, Baujahr, Modernisierungsstand, energetische Qualität und Ausstattung. Typisch für Eigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke und standardisierte Ein- und Zweifamilienhäuser. Wichtig: Angebotspreise aus Immobilienportalen sind keine Vergleichspreise. Belastbar ist die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses, weil dort beurkundete Verträge stehen und keine Preisvorstellungen.
Ertragswertverfahren. Maßgeblich, wenn der Wert vom dauerhaft erzielbaren Ertrag getragen wird, also bei vermieteten Mehrfamilienhäusern sowie Wohn- und Geschäftshäusern. In die Rechnung gehen marktüblich erzielbare Erträge, nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten, Bodenwert, Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer ein. Die vertraglich vereinbarte Miete ist nicht die marktübliche Miete: Ein alter, günstiger Mietvertrag senkt den Ertragswert real, ein befristeter Leerstand nicht zwingend.
Sachwertverfahren. Greift bei eigengenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern und Sonderobjekten, bei denen weder der Ertrag im Vordergrund steht noch genügend passende Vergleichsverkäufe vorliegen. Ausgangspunkt sind Bodenwert und modellhafte Herstellungskosten der baulichen Anlagen, korrigiert um Alterswertminderung, Modernisierungen und besondere objektspezifische Merkmale. Erst der Sachwertfaktor bindet das Ergebnis an den örtlichen Grundstücksmarkt zurück. Der Sachwert ist damit weder die Summe der einstigen Baukosten noch der Versicherungswert.