Da die Wohnung noch nicht begehbar ist, ersetzt die bemaßte Planung die Besichtigung. Zu kontrollieren sind lichte Raummaße, Fensterpositionen und Brüstungshöhen, Türanschläge, Installationsschächte und Abkofferungen. Möblierte Grundrisse sind Verkaufsgrafik und oft nicht maßstabsgerecht.
Die Wohnfläche wird bei Neubauwohnungen üblicherweise nach der Wohnflächenverordnung ermittelt. Balkone und Terrassen zählen dabei nach § 4 WoFlV in der Regel nur zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte. Der Vertrag sollte die Berechnungsmethode ausdrücklich benennen und regeln, welche Folgen eine erhebliche Abweichung hat.
Die Teilungserklärung mit Aufteilungsplan legt nach den §§ 3, 5 und 8 WEG fest, was Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum ist, und bestimmt damit dauerhaft Nutzungsrechte, Stimmrechte und Kostenverteilung. Betroffen sind etwa Fenster, Fassade, Dach, tragende Bauteile, Leitungen und Außenflächen. Beim Neubau kommt hinzu, dass diese Dokumente vom Bauträger allein formuliert wurden. Prüfen Sie deshalb, wie Stellplätze, Terrassen und Gartenflächen zugeordnet sind, also als Sondereigentum, Sondernutzungsrecht oder Gemeinschaftsfläche, welche Verträge der Bauträger bereits für die künftige Gemeinschaft geschlossen hat, wie die erste Verwaltung bestellt wird und ob eine angemessene Erstrücklage vorgesehen ist.