Die Immobilienwertermittlungsverordnung regelt bundesweit die Grundsätze der Wertermittlung. Die ImmoWertV 2021 gilt seit dem 1. Januar 2022. Sie hat die ImmoWertV 2010 sowie die früheren Wertermittlungsrichtlinien abgelöst. Die Verordnung kennt drei normierte Verfahren, die einzeln oder ergänzend nebeneinander eingesetzt werden können.
Vergleichswertverfahren #
Beim Vergleichswertverfahren wird der Wert aus Kaufpreisen hinreichend ähnlicher Immobilien abgeleitet. Unterschiede bei Lage, Größe, Zustand, Ausstattung oder Bewertungsstichtag werden durch Zu- und Abschläge berücksichtigt. Das Verfahren eignet sich besonders für Eigentumswohnungen in vergleichbaren Lagen, standardisierte Einfamilienhäuser oder Reihenhäuser sowie unbebaute Grundstücke mit ausreichend vergleichbaren Verkäufen. Die Qualität des Ergebnisses hängt stark davon ab, ob genügend geeignete Vergleichsfälle vorliegen.
Ertragswertverfahren #
Beim Ertragswertverfahren steht die nachhaltig erzielbare Rendite im Mittelpunkt. Ausgangspunkt sind die marktüblichen Erträge. Davon werden Bewirtschaftungskosten abgezogen. Der Bodenwert und der Wert der baulichen Anlagen werden rechnerisch getrennt betrachtet. Typische Anwendungsfälle sind vermietete Mehrfamilienhäuser, vermietete Wohn- und Geschäftshäuser sowie Eigentumswohnungen, die vorrangig als Kapitalanlage betrachtet werden. Die aktuell vereinbarte Miete ist nicht automatisch mit dem nachhaltigen Ertrag gleichzusetzen. Zu prüfen sind Marktüblichkeit, Leerstandsrisiko, nicht umlagefähige Kosten und die Restnutzungsdauer.
Sachwertverfahren #
Das Sachwertverfahren betrachtet zunächst, welche Kosten für die Herstellung eines vergleichbaren Gebäudes entstehen würden. Altersbedingte Wertminderungen und objektspezifische Besonderheiten werden berücksichtigt. Hinzu kommt der Bodenwert. Anschließend erfolgt eine Anpassung an die örtliche Marktlage. Das Verfahren wird häufig genutzt für selbst genutzte Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und individuell geplante Wohngebäude. Der Sachwert ist nicht mit den tatsächlich angefallenen Baukosten gleichzusetzen. Entscheidend ist, wie der Markt die vorhandene Bausubstanz und Ausstattung zum Bewertungsstichtag einordnet.