Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume oder Gewerberäume vermittelt, braucht dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das regelt § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO. Voraussetzung sind geordnete Vermögensverhältnisse und Zuverlässigkeit, nicht jedoch eine Prüfung der fachlichen Eignung. Die Erlaubnis ist deshalb eine Eintrittskarte, kein Qualitätssiegel.
Fachlich verlangt der Gesetzgeber nur eines: Immobilienmakler müssen sich alle drei Jahre im Umfang von 20 Stunden weiterbilden, nach § 34c Abs. 2a GewO in Verbindung mit § 15b MaBV. Fragen Sie ruhig, welche Themen das zuletzt waren. Die Antwort trennt den Berufsstand schneller als jedes Zertifikat.
Konkrete Pflichten zeigen sich früh im Mandat. Spätestens bei der Besichtigung ist dem Kauf- oder Mietinteressenten der Energieausweis unaufgefordert vorzulegen, und schon in der Immobilienanzeige sind die Energiekennwerte anzugeben, geregelt in den §§ 80 und 87 GEG. Ein Makler, der das Objekt ohne Energieausweis inseriert, arbeitet nicht sorgfältig, sondern ordnungswidrig.