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Darlehen

Immobilien Lexikon

CITY IMMOBILIENMAKLER erklärt

Darlehen

Ein Darlehensvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag innerhalb eines festgelegten Zeitraums zur Verfügung zu stellen.

Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das geliehene Kapital zurückzuzahlen (§ 488 BGB). Die Details eines Darlehensvertrags variieren je nach Verwendungszweck des Darlehens. Es kann bspw. zwischen folgenden Darlehen unterschieden werden:

Eine detaillierte Kündigungsfrist ist gesetzlich geregelt und unterscheidet sich folgendermaßen.

  1. Sofern die Parteien keinen festen Rückzahlungstermin vereinbaren, wird das Darlehen fällig, wenn eine Partei den Vertrag beendet. Sie müssen innerhalb von drei Monaten kündigen.
  2. Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsbindungsfrist auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Zinsbindungsfrist kündigen (§ 489 Abs. I Nr. 1 BGB), wenn das Darlehen für eine festgelegte Zeitdauer gewährt und der Zinssatz für diese Zeit festgeschrieben ist.
  3. Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag unabhängig von der Zinsbindungsfrist oder der Laufzeit des Darlehensvertrags (§ 489 Abs. I Nr. 2 BGB) nach Ablauf von 10 Jahren unabhängig von der Zinsbindungsfrist oder der Laufzeit des Darlehensvertrags kündigen.
  4. Darlehensnehmer, die ein variabel verzinstes Darlehen aufgenommen haben, können die Verträge mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 489 Abs. II BGB).
  5. Mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kann ein Darlehensnehmer ein Darlehen vorzeitig kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der finanzierten und mit einer Grundschuld gesicherten Immobilie hat. Ein berechtigtes Interesse wird vom Gesetz ausdrücklich anerkannt, wenn der Eigentümer seine Immobilie verkaufen will oder muss. Durch die vorzeitige Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer erleidet der Darlehensgeber einen Schaden und der Darlehensnehmer wird bestraft (§ 490 Abs. II BGB).
  6. In Ausnahmefällen hat der Darlehensgeber das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Wert der für das Darlehen gestellten Sicherheiten verschlechtern und dadurch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist (§ 490 Abs. I BGB).
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Verträge zwischen Verbrauchern und Darlehensgebern

Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist in den §§ 491 ff BGB geregelt und gesetzlich festgelegt. Der Darlehensgeber, sofern es sich um eine Bank handelt, unterliegt im Rahmen des Vertragsverhältnisses bestimmten Informationspflichten (§§ 491a, 493 BGB).

Bei einem Darlehensvertrag, der zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (Bank) geschlossen wird, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht und kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb 14 Tagen widerrufen (§§ 495, 355 BGB).

In Deutschland muss ein kreditgebendes Institut vor Vertragsabschluss die Kreditwürdigkeit (Bonität) eines Kreditnehmers prüfen (§ 509 BGB).