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Das Immobilien Lexikon erklärt Ihnen den Begriff Grunderwerbssteuerliche Grundbesitzbewertung.
Bemessungsgrundlage des § 8 Abs.2 Satz 1 GrEStG der Grunderwerbssteuerlichen Grundbesitzbewertung mit dem Steueränderungsgesetz 2015 neu definiert.
Die Grunderwerbssteuer bemisst sich in Ausnahmefällen nach §8 Abs.2 des GrEStG und nicht nach dem Wert der Gegenleistung gemäß §8 Abs.1 GrEStG. Die Grunderwerbssteuerliche Grundbesitzbewertung als Ersatzbemessungsgrundlage wird angewandt:
Für die Grunderwerbssteuerliche Grundbesitzbewertung kommt bei der Bemessungsgrundlage nach den Grundbesitzwerten die Bewertungsvorschriften nach §§ 138ff BewG zur Anwendung. Bei der Berechnung gelten differenzierte Bewertungsregelungen. Je nach der Art des Grundbesitzes können die Grundbesitzbewertungen auf unterschiedliche Arten festgestellt werden. Mit dem Beschluss des BverfG ist die Grunderwerbssteuerliche Grundbesitzbewertung nach § 8 Abs.2 GrEStG ab dem 1.1.2009 nicht mehr anwendbar.
Vor allem in Hinblick auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer können die Grundbesitzwerte nicht mehr als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Mit dem am 2. November 2015 veröffentlichten Steueränderungsgesetz wurde §8 Abs.2 Satz 1 GrEStG dahingehend geändert, das dieser nun auf die Grundbesitzwerte im Sinne des § 151 Abs.1 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 157 Abs. 1 bis 3 BewG verweist. Die Neuregelung ist anwendbar auf Erwerbsvorgänge, welche nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden.
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