Beim Instandhaltungs- und Modernisierungsmodell spricht man von der Maßnahme, eine Immobilie in einen ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Es geht hierbei nicht nur um eine reine Wiederherstellung, sondern zusätzlich noch einen Modernisierungseffekt. Dieser stellt keinen Zwang dar, sondern die hauptaugenmerkliche Abgrenzung zur reinen Modernisierung ist der Reparaturgrund. Ein Anlass zur Reparatur ist dafür Grundvoraussetzung. Liegt dieser nicht vor, handelt es sich um eine reine Modernisierungsmaßnahme.
Neben der Reparatur muss ein Modernisierungseffekt erfolgen. Ziele hierbei sind beispielsweise Energie-Einsparungen, Erhöhung des Wohnwertes oder auch eine technische Verbesserung. Der Neueinbau sanitärer Einrichtungen, Fassadensanierung oder auch Dämmung zählen unter anderem zum Instandhaltungs- und Modernisierungsmodell.
Die Kostenverteilung beim Instandhaltungs- und Modernisierungsmodell errechnet sich folgendermaßen:
Vom Gesamtkostenaufwand einer Modernisierungsmaßnahme muss der Vermieter die Kosten abziehen, welche er hätte aufwenden müssen für die Erhaltungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind von ihm zu tragen. Abhängig vom Zustand und Alter des Objektes, gilt der übermäßige Teil der bei einer Modernisierung aufgewendeten Kosten, als Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.
Wird beispielsweise durch den Vermieter die Außenfassade des Gebäudes saniert und mit einer Wärmedämmung versehen, aufgrund ihres sanierungsbedürftigen Alters, so muss der Vermieter die überwiegenden Kosten als Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen tragen. Denn die Erhaltung der Fassade hätte er kostentechnisch früher oder später in jedem Fall aufwenden müssen.
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