Was Sie über das Bestellerprinzip wissen sollten

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Das Bestellerprinzip

Der Begriff Bestellerprinzip kommt in der heutigen Immobilienbranche häufig vor und wird vielerorts diskutiert. Aber was genau versteht man unter diesem Prinzip, wann wird es verwendet, welche Ausnahmen gibt es hierbei und wie sieht die aktuelle Situation aus? Unsere City Immobilienmakler haben auf jede Ihrer Fragen die passende Antwort.


Vertrauen Sie auf die Erfahrung unserer versierten City Immobilienmakler und holen Sie sich hier hilfreiche Informationen sowie Tipps zum Thema Bestellerprinzip.

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Die Grundlagen

Grundsätzlich dient das Bestellerprinzip, welches seit 2015 gesetzlich festgelegt ist, in der Immobilienbranche der Regelung zur Bezahlung des Immobilienmaklers . Dies gilt in der Regel im Falle einer Vermietung. Das Prinzip sagt aus, dass derjenige, der eine Leistung beauftragt, für diese letzten Endes auch aufkommen muss.


Diese Regelung dient vor allem dem Schutz der Mieter, denn diese werden vor zu hohen Kostenansprüchen des Vermieters bewahrt und finden so eventuell leichter eine Immobilie . Jedoch gibt es hierbei natürlich Vor- und Nachteile wie auch Ausnahmen.

Der Geltungsbereich

Wird eine Vermietung im privaten Bereich mithilfe eines Immobilienmaklers erfolgreich in die Wege geleitet, so ist der Mieter verpflichtet, die Maklercourtage zu bezahlen und kann diese nicht auf den Mieter übertragen.


Zurzeit gilt das Bestellerprinzip nicht bei einem Immobilienverkauf . Hier wird oftmals individuell zwischen Verkäufer und Käufer geregelt, wer die Maklerprovision zu zahlen hat, da diesbezüglich momentan keine gesetzliche Regelung besteht. Hierbei gibt es jedoch verschiedene Richtwerte, die von Bundesland zu Bundesland stark variieren können.


Im Normalfall zahlt jedoch entweder der Käufer die volle Maklercourtage oder aber der Verkäufer beteiligt sich zu einem bestimmten Prozentsatz an den Kosten. Dementsprechend kommt es in der Regel nicht dazu, dass hier der Besteller allein den Immobilienmakler bezahlen muss.

Wann gilt das Prinzip nicht?

In gewissen Situationen wird die Zahlung der Maklerprovision auch bei einer Vermietung nicht durch das Bestellerprinzip geregelt. Es kann hierbei also vorkommen, dass der Mietinteressent die gesamten Kosten des Immobilienmaklers allein zu tragen hat. Das Bestellerprinzip greift nicht bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien oder wenn der Makler durch den Mieter bei der Suche nach einer Immobilie beauftragt wird.

Neue Regelungen

Um eine einheitliche Regelung bezüglich der Zahlung von Maklercourtagen in Deutschland zu schaffen, wird über einen neuen Gesetzesentwurf beratschlagt. Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, soll im Jahr 2020 verabschiedet werden.


Hier werden Faktoren aufgeführt, die einer willkürlichen Aufteilung der Maklercourtagen entgegenwirken und so eine gewisse Entlastung der Käufer einer Immobilie herbeiführen sollen. Käufer werden dementsprechend vor Ausbeutung oder einer Zwangslage geschützt und profitieren theoretisch von einer transparenten und rechtssicheren Regelung zur Aufteilung der Kosten. Dies gilt voraussichtlich auch dann, wenn der Käufer selbst den Immobilienmakler zu Rate gezogen hat, um geeignetes Wohneigentum zu finden.


Im neuen Gesetzesentwurf wird folgendes festgehalten:


  • Maximal 50% der vereinbarten Maklerprovision werden vom Käufer getragen
  • Wird der Immobilienmakler von beiden Parteien beauftragt, sind jeweils beide dazu verpflichtet, die Maklerkosten zu gleichen Teilen zu begleichen
  • Bevor der Auftraggeber seinen Teil der Maklercourtage nicht gezahlt hat, ist die andere Partei dessen nicht verpflichtet

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Obwohl sich aus dem Bestellerprinzip auf den ersten Blick viele Vorteile für Mieter ergeben, ist dies nicht unbedingt der Fall. Die finanziellen Verluste durch die Maklercourtage versuchen viele Vermieter mit einer Erhöhung der Miete auszugleichen. Zudem sehen viele Haus- oder Wohnungsbesitzer davon ab, ihre Immobilie mithilfe eines Maklers zu annoncieren und verkaufen stattdessen unter der Hand.


Häufig werden auch die Chancen, aus dem Mietvertrag auszusteigen, für Mietende schwerer. Demzufolge wirken sich einige der Schutzmaßnahmen letztendlich trotzdem negativ für den Mieter aus.


Zusätzlich dazu ist es auch möglich, dass der Mietende über mehr finanzielle Mittel verfügt, als der Vermieter, weshalb eine einheitliche Lösung für jedes Bundesland nicht immer einer Einzelfallentscheidung vorzuziehen ist. Dennoch bleibt durch das rechtskonforme Bestellerprinzip ein gewisser Schutz für Mieter bestehen, der vor der gesetzlichen Regelung meist nicht gewährleistet war.

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