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Wenn die Privatinsolvenz droht: Rettung durch den Immobilienverkauf

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Vor einer Privatinsolvenz graut es wahrscheinlich jedem, denn hierdurch können Existenzen bedroht werden. Aber keine Sorge, was ausweglos erscheint, ist es nicht immer, denn auch bei einer privaten Insolvenz lassen sich Lösungen finden, die nicht gänzlich radikal sind. So kann beispielsweise ein Immobilienverkauf hier einiges bewirken und dabei helfen, Schuldenberge abzubezahlen. Wir zeigen Ihnen hier wie.

Was versteht man unter Privatinsolvenz?

Die Privatinsolvenz bezeichnet ein Verfahren, das dann zu Rate gezogen wird, wenn eine Privatperson gegenüber ihren Gläubigern zahlungsunfähig wird. Dies bedeutet, dass sie all die Schulden nicht mehr bezahlen kann und in absehbarer Zeit auch nicht zahlen können wird. In einem solchen Fall kann eine Privatinsolvenz beantragt werden. In diesem Zuge wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet, was bedeutet, dass durch eine Restschuldbefreiung und eine Wohlverhaltensphase die Schulden erlassen werden können. Die Wohlverhaltensphase beschreibt die Zeit, in welcher der Schuldner sich an bestimmte Bedingungen und Verordnungen halten muss, um schließlich den Erlass der Schulden gewährleistet zu bekommen.

Darf ich mein Haus in einer Privatinsolvenz behalten?

Grundsätzlich dürfen Schuldner hohe Vermögenswerte , wie ein eigenes Haus, in einer Privatinsolvenz nicht behalten, da diese zum Schuldenbegleich genutzt werden können. Um einer Zwangsversteigerung vorzubeugen, bei der eine Immobilie in der Regel deutlich unter Wert verkauft wird, kann der Schuldner selbst oder ein Insolvenzverwalter die Veräußerung übernehmen. Nach einem solchen Verkauf sollte der Schuldner jedoch aus der Immobilie ausziehen.
Es gibt allerdings ein Schlupfloch bei diesem Verfahren. Sollte zum Beispiel der Ehepartner in der Lage sein, die Kaufsumme des Objektes aufzubringen, kann die Immobilie auf dessen Namen überschrieben werden, das Geld geht an die Bank oder die Gläubigen und beide Ehepartner behalten das Haus und ihr Wohnrecht.

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Ist der Immobilienverkauf die Lösung?

Bevor die Privatinsolvenz in Gang kommt, schnell die Immobilie verkaufen. Klingt einfach? Ist es aber leider meistens nicht, denn bei einem Insolvenzverfahren werden nicht nur bestehende Vermögenswerte einbezogen, sondern auch Geschäfte von bis zu 10 Jahren rückwirkend. Diese können gegebenenfalls vom Insolvenzverwalter angefochten und für unwirksam erklärt werden. Auch, wenn beispielsweise mit einem Immobilienverkauf der Versuch unternommen wird, den Gläubigern vorerst eine gewisse Summe auszuzahlen, kann dieser Verkauf rückgängig gemacht werden.
Vor allem, was den Handel mit Vermögenswerten angeht, der im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Insolvenzverfahren oder sogar währenddessen stattgefunden hat, ist das Risiko einer Anfechtung besonders hoch. Der Schuldner kann sich hierbei sogar strafbar machen, sofern laut den Vorschriften zum Bankrott oder zur Gläubigerbegünstigung (§ 283 StGB) und (§ 283 c StGB) alle strafrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Also: Vorsicht beim Immobilienverkauf! Dieser kann sich nur dann als wirklich lohnenswert für den Schuldner auszeichnen, wenn er als „wertausschöpfend belastet“ gilt, also wenn die volle Summe des Verkaufs beispielsweise dazu genutzt wird, um die volle Summe des Kredits zurückzuzahlen. Hierbei ist wichtig, dass sich beide Beträge eins zu eins decken. In diesem Fall würde das Geld in voller Höhe an die Bank zurückgehen und zur Löschung der Grundschuld verwendet werden. Dasselbe müsste der Insolvenzverwalter bei einem Verkauf tun. Die anderen Gläubiger werden hier weder bevorzugt, noch benachteiligt, was einen solchen Immobilienverkauf unkritisch und nicht anfechtbar macht. Generell sollten Sie mit solchen Geschäften jedoch vorsichtig sein und sich lieber an einen Insolvenzverwalter wenden, der Ihnen helfen kann, auf ganz legale Weise Ihre Immobilie bei einem Insolvenzverfahren zu veräußern.

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